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    Drohnen

    Fragen und Antworten zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen

    Wer privat eine sogenannte Drohne fliegen möchte, muss bestimmte Regeln beachten. Die Regelungen zum Betrieb solcher unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS, abgekürzt für den englischen Begriff "Unmanned Aircraft Systems") sind komplex. 

    Das Ordnungsamt der Hansestadt Lüneburg gibt hier Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema.

    Wann muss ich Starts meiner Drohne mit dem Ordnungsamt der Hansestadt Lüneburg abstimmen?

    Grundsätzlich gilt: Sie sind selbst verantwortlich, die luftrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies umfasst unter anderem Verhaltensregeln, welche je nach Art und Gewicht der Drohne variieren, die Einhaltung von Flugverbotszonen oder ggf. notwendige Qualifikationen.

    Wenn Sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten, müssen Sie sich vor einem Aufstieg in der Regel nicht mit dem Ordnungsamt der Hansestadt Lüneburg in Verbindung setzen.

    Ausnahme: Sie sind Inhaber:in einer Allgemeinerlaubnis des Landes (das heißt: Sie sind von einigen Geozonen pauschal ausgenommen - siehe Punkt 3). Wenn Sie eine Allgemeinerlaubnis besitzen, kann in dieser als Auflage enthalten sein, Starts und Landungen mit dem örtlichen Ordnungsamt abzustimmen.

    Zum Verständnis: Das Lüneburger Ordnungsamt muss die Starts grundsätzlich nicht genehmigen. Es prüft jedoch, ob zum Beispiel aufgrund von Veranstaltungen besondere Dinge zu beachten sind (Verbot, Menschenmassen zu überfliegen o. ä.) – siehe Punkt 2.

    Ein Antragsformular für die Allgemeinerlaubnis sowie alles rund ums Thema Drohnen gibt es bei der niedersächsischen Landesluftfahrtbehörde:

    Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
    Dezernat 42 (Luftverkehr)
    Göttinger Chaussee 76 A
    30453 Hannover
    Tel.:  (0511) 3034-2414 oder -2533
    Fax: (0511) 3034-2099
    E-Mail: drohnen@nlstbv.niedersachsen.de

    Welche Angaben benötigt das Lüneburger Ordnungsamt von mir? 

    Wenn Sie eine Allgemeinerlaubnis besitzen, die die Auflage enthält, Starts und Landungen mit dem örtlichen Ordnungsamt abzustimmen, übersenden Sie bitte folgende Angaben per E-Mail an ordnungsamt@stadt.lueneburg.de:

    • die Daten zum geplanten Flug (Start, Route, Landung mit Datum und Uhrzeiten)
    • einen Scan Ihrer Erlaubnis
    • die Spezifikationen Ihrer Drohne
    • Ihre mobile Erreichbarkeit

    Das Ordnungsamt prüft anschließend, ob zum Beispiel aufgrund von Veranstaltungen besondere Dinge zu beachten sind (Verbot, Menschenmassen zu überfliegen o. ä.).

    Sie erhalten in jedem Fall zeitnah eine Rückmeldung per E-Mail, ob dem Flug etwas entgegensteht.

    Wo darf ich meine Drohne im Stadtgebiet Lüneburg fliegen?

    Generell dürfen Sie in allen Gebieten fliegen, die nicht als geografische Gebiete (Geozonen) entsprechend § 21 h Abs. 3 Luftverkehrsordnung (LuftVO) ausgewiesen sind.

    Wenn Sie innerhalb einer Geozone fliegen möchten, müssen Sie von allen betroffenen Institutionen und Personen Ausnahmegenehmigungen einholen.

    Eine Übersicht über die Geozonen erhalten Sie auf der Plattform Unbemannte Luftfahrt.

    Auf Antrag können Sie auch von einigen Geozonen pauschal ausgenommen werden (Allgemeinerlaubnis - siehe Punkt 1). Die Erlaubnis hierfür erteilt die Landesluftfahrtbehörde.

    Die wichtigsten Flugverbotszonen in Lüneburg im Überblick:

    • innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern zum Hubschrauberlandeplatz des Städtischen Klinikums. Hier darf der Betrieb nur mit Zustimmung des Flugplatzbetreibers stattfinden. (Tel. FEL (04131) 8306 5300, fel@landkreis-lueneburg.de)
    • Naturschutzgebiet Kalkberg (Kennzeichen: NSG LÜ 009), zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde Landkreis Lüneburg, Tel. (04131) 26-0.
    • Bundeswasserstraße Ilmenau, über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern, zuständig ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe, Tel. (04153) 558-0, wsa-elbe@wsv.bund.de
    • Über Wohngrundstücken ist grundsätzlich die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers einzuholen.
    • In der Nähe von Verkehrswegen (§ 21 h Abs. 3 Nr. 5c LuftVO) kann unter Beachtung der 1:1-Regel (Abstand ≥ Höhe) mit einem seitlichen Mindestabstand von 10 Metern geflogen werden.
    Die Regelungen zum Betrieb von Drohnen sind komplex und entwickeln sich stetig weiter. Wo kann ich mich informieren? 

    Grundsätzlich gilt: Die meisten handelsüblichen Drohnen lassen sich verschiedenen Klassen zuordnen. Je nach Klasse sind Besonderheiten zu beachten. Für die Bestimmung der Klasse ist in erster Linie das Startgewicht entscheidend und ob die Drohne über eine Kamera verfügt.

    Bitte beachten Sie, dass es eine Registrierungs- und Versicherungspflicht für Drohnen gibt. Je nachdem, in welche Klasse Ihre Drohne fällt, müssen Sie außerdem gegebenenfalls einen EU-Kompetenznachweis und ein Fernpilotenzeugnis vorweisen können.

    Informationen zu den verschiedenen Drohnen-Klassen und alles rund um Versicherungspflicht, Registrierungspflicht, die notwendige Qualifikationen und zum Betrieb finden Sie bei der zuständigen Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde.

    Eine sehr gute Übersicht darüber, in welche Klasse Ihre Drohne fällt, finden Sie außerdem beim Luftfahrt Bundesamt.