Bekanntmachungen
der Hansestadt Lüneburg
Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz
Herr Rasim Alic
geb. 22.07.1980 in Tuzla (Bosnien und Herzegowina)
zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass der für Sie bestimmte Bescheid des Bereichs Ordnung und Verkehr der Hansestadt Lüneburg vom 02.11.2023 über die Sicherstellung von diversen Gegenständen aus Gründen der Gefahrenabwehr nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) zum Aktenzeichen 32 10 15/008-2023 im Bereich Ordnung und Verkehr der Hansestadt Lüneburg, Schießgrabenstraße 7, 21335 Lüneburg, Zimmer 1.07, während der Sprechzeiten in Empfang genommen werden kann.
Dauer der Bekanntmachung: 09.11.2023 bis 24.11.2023
Das Dokument gilt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung als öffentlich zugestellt. Dadurch werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Im Auftrag
Dorn
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Hansestadt Lüneburg vergibt für das Aufstellen und Bewirtschaften eines Imbisstandes einen Stellplatz auf dem Lüneburger Marktplatz im Rahmen einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.
Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 soll im Rahmen eines Auswahlverfahrens erfolgen.
Bei Interesse richten Sie Ihre Bewerbung bitte an:
Hansestadt Lüneburg
Bereich Ordnung und Verkehr
Am Ochsenmarkt 1
21335 Lüneburg
Eine Bewerbung ist bis spätestens 13.11.2023 in einem neutralen Umschlag an die oben genannte Anschifft mit dem deutlich sichtbaren Zusatz „Auswahlverfahren Imbissstand Marktplatz“ zu richten.
Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an einen Bewerber/eine Bewerberin erfolgt nach den im Folgenden beschriebenen Kriterien:
1. Der Imbissstand kann montags, dienstags, donnerstags, freitags und sonntags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden.
2. Für den Tages- und Abendverkauf ist der Imbisswagen auf der Südseite des Marktplatzes zwischen den ersten beiden Bäumen gegenüber Hausnummer 6 aufzustellen.
3. Bei den jährlichen Veranstaltungen auf dem Marktplatz (Lüneburger Stadtfest, Sülfmeistertage und Lüneburger Weihnachtsmarkt) darf einschließlich der Aufbautage der Imbissstand nicht aufgestellt und betrieben werden. Der Aufbau für das Stadtfest und die Sülfmeistertage beginnt bereits am Donnerstag vor den Veranstaltungswochenenden und für den Weihnachtsmarkt jeweils nach dem Totensonntag.
4. Die Hansestadt Lüneburg kann auch für andere Zeiträume neben den bereits genannten Veranstaltungen (Stadtfest, Sülfmeistertage und Weihnachtsmarktzeit) für kurze Zeit abweichende Regelungen (z. B. Verlegung des Standplatzes oder Abbau des Standes) treffen, namentlich wenn der Marktplatz für andere Zwecke benötigt wird, z. B. bei Versammlungen, verkaufsoffenen Sonntagen etc.
5. Hinsichtlich des präzisen Standortes und der Aufmachung des Imbissstandes sind die stadtbildpflegerischen Belange zu berücksichtigen. Sollte dies nicht einvernehmlich möglich sein, so behalte ich mir weitere Auflagen zur Regelung einzelner Details ausdrücklich vor.
6. Der Ausschank von Getränken darf nur aus kompostierbaren Becher erfolgen. Die Verwendung von Einwegbestecken (Plastikmessern und -gabeln) ist unzulässig; ebenso der Ausschank von Getränken aus Dosen und Einwegflaschen.
7. Durch den aufgestellten Verkaufswagen darf der Fahrzeug- und insbesondere Fußgänger-verkehr nicht behindert werden.
8. Der Stand ist von der Bewerberin bzw. dem Bewerber selbst zu betreiben. Ausnahmen für eine Zeit bis zu 14 Tagen sind zulässig.
9. Der Verkauf darf nur vom Imbisstand aus stattfinden.
10. Der Standplatz ist in einem Umkreis von 10 m durch Aufstellen geeigneter Abfallbehälter dauernd sauber zu halten. Darüber hinaus ist die Bewerberin bzw. der Bewerber grundsätzlich für die Beseitigung von im Zusammenhang mit dem Imbissbetrieb entstehenden Verunreinigungen verantwortlich. Verunreinigungen bzw. Müllablagerungen sind unverzüglich zu beseitigen.
11. Nach Beendigung des Tages- und Abendverkaufs ist der Verkaufswagen vom Marktplatz zu entfernen.
12. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist verpflichtet, der Hansestadt Lüneburg für die Aufstellung des Verkaufsstandes eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner mit telefonischer Erreichbarkeit sowie E-Mail-Adresse zu benennen. Änderungen sind der Hansestadt Lüneburg unaufgefordert unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
13. Die Regelungen zur Straßenreinigung sowie zum Winterdienst gemäß der Verordnung der Hansestadt Lüneburg über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) gelten ebenfalls für die durch den Imbissstand in Ausspruch genommene Fläche und sind unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen.
14. Bei der Aufstellung des Imbissstandes sind alle hierfür zutreffenden gesetzlichen Vorgaben (insbesondere jedoch das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) und die Verordnung der Hansestadt Lüneburg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.
15. Öffentliche Anlagen wie Feuermelder, Hydranten, Kabelschächte, Schieberkästen, Einstiegsschächte, Regeneinläufe, Beleuchtungsmasten sowie andere Einbauten der Versorgungsbetriebe müssen jederzeit zugänglich bleiben; sie dürfen durch den Imbissstand we-der verstellt noch beschädigt werden.
16. Zu den Straßeneinrichtungen (Lichtmasten, Pumpen, Wasserhydranten), zu Bäumen, Pflanzen etc. ist ein Abstand von mindestens 2,00 m einzuhalten. Das Straßengrün (Bäume, Sträucher etc.) ist vor Beschädigungen zu schützen. Das Aufstellen des Imbissstandes auf Baumscheiben ist untersagt.
17. Für Leitungsverlegungen oder Instandsetzungen an den unterirdischen Anlagen ist der Standort durch die Bewerberin bzw. den Bewerber auf ihre/seine Kosten freizumachen. Erforderlichenfalls ist der Standort entschädigungslos, d. h. auch ohne Ansprüche jedweder Art, wie etwa der Anspruch auf Zuweisung eines Ersatzstandortes, zeitweilig oder dauerhaft zu räumen. Gleiches gilt für Straßenbauarbeiten.
18. Im Fall von Baumaßnahmen (wie beispielsweise einer nahestehenden Geschäftsbebauung) und entsprechender zeitlich befristeter Inanspruchnahme des Standortes durch den Bauverantwortlichen, ist der Standort ebenfalls durch die Bewerberin bzw. den Bewerber auf ihre/seine Kosten unverzüglich bei Beginn der Baumaßnahmen freizumachen. Auch in diesem Fall hat die Bewerberin bzw. der Bewerber keinen Anspruch auf Entschädigung.
19. Eine Verankerung bzw. Befestigung von Gegenständen im Straßenkörper darf nicht vorgenommen werden. Veränderungen am Straßenmobiliar sind unzulässig.
20. Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat etwaige Schäden zu ersetzen, die durch die Nutzung an dem Zustand der Straßenbefestigung sowie den Anlagen über oder auf der Straßenfläche entstehen. Sie/Er haftet gleichermaßen für alle Schäden an Personen und Sachen, die auf dem von ihr/ihm benutzten öffentlichen Straßengrund während der Zeit der Sondernutzung dadurch entstehen, dass sie/er die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht vernachlässigen.
Forderungen an den/die Bewerber/in:
Zur Erreichung des von der Hansestadt Lüneburg verfolgten Ziels sollen die Antragstellerin bzw. der Antragsteller der Bewerbung folgende Unterlagen in schriftlicher Form beifügen:
1. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.
2. Kopie der Reisegewerbekarte und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (höchstens 6 Monate alt).
3. Nachweis über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung und deren Deckungshöhe.
4. Übersicht über die bisherigen Tätigkeiten hinsichtlich des Aufstellens und Bewirtschaftens von Imbissständen oder sonstigen gastronomischen Angeboten.
5. Darstellung des Betriebes/der Organisation mit Aussagen über Personalstärke, Betriebsgröße und (technischem) Equipment.
6. Fotos und technische Zeichnungen sowie Zertifikate des verwendeten Imbisstandes (z. B. TÜV, DEKRA, CE, GS).
7. Angaben über das Geschäftskonzept und die vorgesehenen Angebote (Speisenkarte o. ä.)
8. Für die zeitlich befristete Überlassung des Stellplatzes wird eine finanzielle Entschädigung erwartet.
Gemäß Tarifstelle 1a der Satzung der Stadt Lüneburg über Sondernutzungsgebühren beträgt die Sondernutzungsgebühr für jede angefangene Woche 25,00 DM je angefangenen qm Verkehrsfläche. Bei Inanspruchnahme von z. B. 10 qm Verkehrsfläche ergibt sich somit eine Sondernutzungsgebühr von 6.646,79 € für das Jahr 2024.
Eine Neufestsetzung bei Änderung des Gebührenansatzes oder -rahmens der Sondernutzungsgebührensatzung bleibt vorbehalten.
Die Hansestadt Lüneburg behält sich vor, bei anderen Kommunen und Behörden im Rahmen des Auswahlverfahrens Auskünfte über die Bewerberin bzw. den Bewerber einzuholen.
Auswahlverfahren:
Liegen mehrere Bewerbungen vor, erfolgt die Auswahl nach den Angaben und Feststellungen zu den oben angegebenen Forderungen an den/die Bewerber/in.
Werden im Auswahlverfahren mehrere Bewerber an erster Stelle priorisiert, so erfolgt die Vergabe durch Losentscheid.
Die Sondernutzungserlaubnis wird widerruflich für die Dauer von zwei Jahren erteilt und enthält Nebenbestimmungen/Auflagen, die u. a. die vorab bezeichneten Kriterien zum Gegenstand haben sowie deren Erfüllung sicherstellen. Die Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen/Auflagen kann zum sofortigen Widerruf der Sondernutzungserlaubnis führen.
Ein unerlaubt auf öffentlichem Straßengrund aufgestellter Imbissstand kann außerdem von der Hansestadt Lüneburg entfernt werden, soweit nicht die/der für die Aufstellung Verantwortliche/n einer entsprechenden Aufforderung Folge leistet.
In der Bewerbung ist deutlich aufzuzeigen, wie die zuvor dargestellten Kriterien umgesetzt werden sollen. Die Bewerbungen sind rechtsverbindlich durch eine/n Vertretungsberechtigte/n der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu unterzeichnen.
Durch die Bewerbung entstandenen Kosten werden nicht erstattet.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages handelt und kein Rechtsanspruch auf die Sondernutzungserlaubnis besteht. Die Hansestadt Lüneburg behält sich vor, das Auswahl- bzw. Erlaubnisverfahren zu beenden, ohne eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Lauterschlag
Bekanntmachung der Hansestadt Lüneburg über das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 181 "Kindertagesstätte Neu-Hagen"
Die Oberbürgermeisterin der Hansestadt Lüneburg gibt bekannt:
Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 181 "Kindertagesstätte Neu-Hagen" einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in diesem pdf-Dokument zeichnerisch beschrieben.
Der Bebauungsplan Nr. 181 "Kindertagesstätte Neu-Hagen" mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann im Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lüneburg, Neue Sülze 35 während der Dienstzeiten eingesehen werden. Über den Inhalt des Planes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweis: Der rechtskräftige Bebauungsplan kann außerdem digital unter
www.landkreis-lueneburg.de/geoportal eingesehen werden.
Gleichzeitig wird
1. gemäß § 44 Abs. 5 BauGB und
2. gemäß § 215 Abs. 2 BauGB
auf Folgendes hingewiesen:
1) Eine Entschädigung wegen dieses Bebauungsplanes kann der Entschädigungsberechtigte gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche kann der Berechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
2) Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lüneburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 181 "Kindertagesstätte Neu-Hagen" in Kraft.
Lüneburg, 17.05.2023
Die Oberbürgermeisterin
Claudia Kalisch
"Die Vorschlagsliste der Hansestadt Lüneburg zur Auswahl der Schöffinnen/Schöffen und Ersatzschöffinnen/Ersatzschöffen für die Amtsperiode 2024 – 2028 liegt in der 25. Kalenderwoche ab 19.06.2023 zu folgenden Zeiten im Rechtsamt der Hansestadt Lüneburg, Marienplatz 2, Zimmer 1.01, 21335 Lüneburg, öffentlich zu jedermanns Einsicht auf:
Montag bis Donnerstag 8 bis 14 Uhr
Freitag 8 bis 12 Uhr
Gemäß § 37 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann gegen die Vorschlagsliste innerhalb einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch bei der Hansestadt Lüneburg erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Der Wortlaut der §§ 32 – 34 GVG kann zusammen mit der aufgelegten Vorschlagsliste eingesehen werden."
Im Auftrag
Willmanns
Die Steuersätze für die Hundesteuer und Zweitwohnungssteuer wurden unverändert aus dem Jahr 2022 für das Jahr 2023 übernommen, so dass auf die Ausfertigung von Jahresbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird.
Gegenüber all denjenigen Steuer-/Abgabepflichtigen, bei denen sich die Bemessungsgrundlagen seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, werden für das Kalenderjahr 2023
· die Hundesteuer nach der Hundesteuersatzung der Hansestadt Lüneburg
· die Zweitwohnungssteuer nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Lüneburg
gem. § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die festgesetzten Abgaben werden jeweils mit einem Viertel ihrer Jahresbeträge am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 fällig. Für Abgabenpflichtige, die bisher von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, werden die jeweiligen Abgaben in einer Summe am 01.07.2023 fällig.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Bescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, sind die in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge zu entrichten. Bei Änderung der Besteuerungs-/Abgabengrundlagen werden jeweils Änderungsbescheide erteilt.
Mit der Festsetzung der Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Die vorstehende öffentliche Bekanntmachung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Lüneburg, den 06.01.2023
Hansestadt Lüneburg
Die Oberbürgermeisterin
Versammlungen
in der Hansestadt Lüneburg
Diese Übersicht zeigt die kommenden Versammlungen in der Hansestadt Lüneburg. Aufgrund der Kurzfristigkeit einiger eingereichter Versammlungen hat diese Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie weitere Informationen zum Versammlungsrecht finden Sie hier.
Thema: „Aufmerksamkeit und Wiederherstellung des Grundgesetzes, Frieden und Freiheit“
Ort: Lamberti Platz
Termine: Samstag, den 04.11.2023, 11.11.2023, 18.11.2023, 25.11.2023 jeweils von 11:00 Uhr - 14:00 Uhr
Thema: „Aufmerksamkeit und Wiederherstellung des Grundgesetzes“
Ort: Lamberti Platz
Termine: Montag, den 06.11.2023, 13.11.2023, 20.11.2023, 27.11.2023 von 18:45 Uhr bis 20:00 Uhr
Thema: "Gedenkspaziergang Weltaidstag"
Route: Clamartpark (Treffpunkt), Route durch die Innenstadt, Am Sande (Abschlusskundgebung)
Termin: Freitag, den 01.12.2023 von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr