Straßenreinigung
Informationen zu Satzung und Gebühren
Quadratmeterwurzel – das ist in Lüneburg seit 2018 der Maßstab zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühr.
So funktioniert die Berechnung:
- Anhand des Grundbuchs wird die Fläche eines Grundstücks ermittelt und daraus die Quadratwurzel gezogen.
- Beispiel: Ein Grundstück ist 400 Quadratmeter groß. Die Wurzel aus 400 ist 20 (20 x 20 = 400).
- Bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr werden also 20 Meter Grundstückslänge zugrunde gelegt.
Nicht mehr maßgeblich ist somit, über welche Länge die Frontseite des Grundstücks an die Straße angrenzt (Frontmetermaßstab, angewandt bis 2017).
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat im April 2024 mit zwei Urteilen die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Quadratwurzelmaßstabes bestätigt (Aktenzeichen: 9 LC 117/20 und 9 LC 138/20).
Hansestadt Lüneburg
Bereich Steuern, Grundabgaben
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Winterdienst
Pflichten der Hansestadt – Pflichten der Bürgerinnen und Bürger
Den öffentlichen Winterdienst übernimmt in Lüneburg der Betriebshof der Abwasser, Grün & Lüneburger Service GmbH (AGL).
Wenn es gilt, die Verkehrswege von Schnee und Eis zu befreien und sie begeh- und befahrbar zu machen, dann geschieht dies in einer festgelegten Reihenfolge.
Ist in einer angemessenen Zeit auf den verkehrswichtigen Straßen alles geräumt und es sind noch Kapazitäten frei, dann werden diese für weitere Winterdienstarbeiten genutzt.
Mit den Vorbereitungen beginnt das Team der AGL meist schon im Oktober. Fahrzeuge werden vorbereitet und ausgestattet, Routen werden verteilt, Mitarbeitende eingewiesen, es gibt Probefahrten im „Trockenen“ bei Tageslicht und Fahrtrainings mit den schweren Maschinen, Streugutboxen werden befüllt.
Kündigt sich Frost an, muss die Einsatzleitung gegen 2 Uhr nachts startklar sein und im Wechsel mit zwei Kolleg:innen kontrollieren, ob es auf Lüneburgs Straßen glatt ist. Die Flotte muss um 4 Uhr zum Streuen ausrückten. Das Zeitfenster, um die wichtigsten Straßen für den Berufsverkehr zu räumen, reicht dann gerade mal bis 7 Uhr.
Für Straßen gilt: Geräumt und gestreut wird je nach Witterung in zwei verschiedenen Alarmstufen: Wenn die Zeit drängt, kommen zuerst die Hauptverkehrsstraßen und Busstrecken an die Reihe. Anschließend sind die übrigen verkehrswichtigen Straßen dran.
Ebenso wie für Straßen geben Gesetz und Rechtsprechung auch feste Anhaltspunkte für das Räumen von Radwegen vor:
- Liegt der Radweg innerhalb einer geschlossenen Ortslage?
- Ist er verkehrswichtig?
- Gilt er als gefährlich, weil er etwa auf einer Brücke entlangführt oder abschüssig ist?
Nur wenn alle drei Kriterien erfüllt sind, hat die AGL die Pflicht, den Weg zu räumen – und zwar zuallererst unter dem Gesichtspunkt der sicheren Versorgung. Sprich: Eine Straße, die von vielen Bürger:innen morgens gleich für den Weg zur Arbeit genutzt wird oder ein Verbindungsweg zwischen Wohngebiet und Supermarkt hat Vorrang vor zum Beispiel einer hauptsächlich von Spaziergängern genutzten Strecke.
Den oben genannten Prinzipien folgend werden Radwege in der Innenstadt zum Teil nur stadteinwärts geräumt – denn dann ist der Druck, rechtzeitig ins Büro oder zur Schule zu kommen, weit größer.
Ist der richtige Radweg für den Nachhauseweg nicht geräumt und kann tatsächlich wegen Schnee- und Eisglätte nicht genutzt werden, erlischt nach der Rechtsprechung auch die grundsätzlich bestehende Benutzungspflicht.
Der Bereich Ordnung der Stadtverwaltung ist Ansprechpartner, wenn zum Beispiel vor größeren Wohnanlagen nicht ordentlich geräumt wird. Räum- und Streupflichten vor Mehrfamilienhäusern sind vielfach auf die Mieter oder ein Unternehmen übertragen – das allein schützt aber nicht vor Ärger und Kosten, sollte sich jemand vor dem Haus bei einem Sturz verletzen.
Präventiv können Winterdienst wie Anlieger:innen kaum etwas machen. Die AGL beobachtet aber in kritischen Phasen laufend das Wetter, betreibt auch eine eigene Wetterstation. Ist Blitz-Eis angekündigt, ist es möglich, kurz vorher mal abzustreuen, aber nur dann, wenn nicht zugleich Starkregen oder -schnee angesagt ist.
Hauseigentümer:innen sollten bei Frost hin und wieder einen Blick nach oben werfen: Leicht bilden sich an Dachgauben und -rinnen Eiszapfen, die man entfernen sollte, bevor sie herabfallen und Personen gefährden.
Winterdienstfahrzeug der AGL
Foto: Hansestadt Lüneburg
Abwasser, Grün & Lüneburger Service GmbH
Betriebshofleiter
Frank Fugel
+49 4131 8569-55
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Hansestadt Lüneburg
Ordnungsamt
+49 4131 309-3300
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Räum- und Streupflichten
Infos für Bürgerinnen und Bürger
Sobald es schneit, stellt sich häufig die Frage, wie das genau ist mit den Eis- und Schneeräum-Pflichten. Wer ist in der Verantwortung und zu welchen Zeiten muss geräumt und gestreut werden? Das Ordnungsamt der Hansestadt Lüneburg kennt die Antworten.
Geräumt und gestreut werden muss montags bis samstags in der Zeit von 7 bis 21 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 21 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall müssen die Anlieger:innen gegebenenfalls auch mehrfach täglich raus. So steht es auch in der städtischen Straßenreinigungsverordnung nachzulesen.
Der Gehweg ist in voller Breite frei zu halten oder zu streuen. Sind keine Gehwege vorhanden, muss mindestens ein 1,30 Meter breiter Streifen frei gehalten werden. Außerdem ist es wichtig, die Gullis und Gossen freizuhalten, damit das Wasser bei Tauwetter abfließen kann.
Nein, bitte nicht! Reines Salz oder reine Sole sind verboten, zumal außerhalb befestigter Straßenflächen. Die wichtigsten Hinweise in Kürze: Der erste Schritt sollte immer die mechanische Reinigung sein, also Schnee und Eis mit Schieber oder Besen zu entfernen. Droht Glättebildung ist auf Geh- und Radwegen Salz, aber nur in einem Mischungsverhältnis von 1 Teil Salz und 15 Teilen Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln erlaubt.
Die Stadt Lüneburg hat an insgesamt 19 Standorten Boxen mit Streugut aufgestellt, aus denen sich Bürger kostenfrei in haushaltsüblichen Mengen bedienen können.
Die Standorte:
- Bernsteinstraße (Bushaltestelle Edgar-Schaub-Platz)
- Thorner Straße (Thorner Markt Ausfahrt Parkplatz)
- Goseburgstraße (Bushaltestelle Höhe Coca-Cola)
- Hermann-Löns-Platz (Mittelinsel Höhe Containerplatz)
- Wulf-Werum-Straße (hinter Parkbucht Containerplatz)
- Am Ebensberg (Ecke Glogauer Straße)
- Dahlenburger Landstraße (Bushaltestelle Wacholderweg)
- Käthe-Krüger-Straße (gegenüber Edeka-Parkplatz)
- St.-Stephanus-Platz (Ecke Kurt-Huber-Straße)
- Uelzener Straße (Bushaltestelle Ausfahrt Tschorn)
- Langenstücken (beim Containerstellplatz)
- Alter Hessenweg (Am Dorfplatz)
- Lüneburger Straße (Höhe Pilgerpfad)
- Soltauer Allee (Bushaltestelle SV Eintracht)
- Auf der Höhe (Grünanlage östlich vom Einkaufszentrum)
- Sonnenhang (Ecke Am Bäckfeld)
- Sternkamp (vor Grünanlage)
- Uelzener Straße (Kurpark-Parkplatz)
- Rückertstraße (Ecke Droste-Hülshoff-Straße)
Räum- und Streupflichten vor Mehrfamilienhäusern sind vielfach auf die Mietenden übertragen – das allein schützt aber nicht vor Ärger und Kosten, sollte sich doch mal jemand vorm Haus bei einem Sturz verletzen.
Nach einem Unfall stellen die Krankenkassen und Verletzten immer erst zwei Fragen: Wer hatte die Verkehrssicherungspflicht? Wem gehört das Haus, vor dem der Unfall passiert ist? Hat der Eigentümer oder die Eigentümerin diese Pflichten an jemanden übertragen, kommt es darauf an, dass die Stadt der Übertragung zugestimmt hat. Das gilt übrigens auch, wenn eine Firma mit dem Schneeräumen beauftragt wurde.
Es gibt Vordrucke, die der Bereich Ordnung per Mail, Fax oder Post gern zuschickt. Alternativ können Interessierte den Vordruck Übernahme Straßenreinigungspflicht herunterladen, ausdrucken und ausgefüllt bei uns abgeben. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 15 Euro.
Die Frage hört die Verwaltung öfter. Aber speziell in Norddeutschland ist die Gefahr von Glätte eine ganz andere als in Regionen mit richtigem Schneewinter. Hier haben wir ständig Wechsel zwischen Schnee, Eis, Tauwetter, dann wieder Frost. Da wird es schnell gefährlich glatt, und darum brauchen wir im Interesse aller Beteiligten entsprechende Regeln.
Hansestadt Lüneburg
Ordnungsamt
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