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    Mietenübersicht

    Mietpreise in Lüneburg (Stand: Anfang 2021)

    Wie hoch sind die Mietpreise in Lüneburg und Umgebung? Eine Antwort auf diese Frage bietet die Statistik des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Lüneburg. Das Dezernat des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) hat seine Ergebnisse zur Verfügung gestellt und den Grundstücksmarktbericht 2021 auf seiner Internetseite veröffentlicht.

    Das Landesamt weist darauf hin, dass die hier angegebenen Mieten keinen Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und d BGB darstellen oder diesen ersetzen.

    Zweckentfremdung

    Erhalt des Wohnraums in der Hansestadt Lüneburg

    Aufgrund der angespannten Wohnungsmarktsituation in Lüneburg wurde eine Satzung erlassen, damit der bestehende Wohnraum nicht für andere Dinge verwendet wird und der vorhandene Wohnraum bestehen bleibt.

    Welchen Zweck hat die Satzung?

    Wohnraum, welcher am 25.07.2019 vorhanden ist, soll in seinem Bestand geschützt werden. Dies betrifft hauptsächlich:

    • Die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung
    • Wohnraum, der in Gewerberaum umgewandelt wird
    • Wohnraum, der leer steht

    Allerdings ist nicht jede dieser Nutzungen eine Zweckentfremdung im Sinne dieser Satzung.

    Was gilt nicht als Zweckentfremdung und ist weiterhin erlaubt?
    • Sie nutzen weniger als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche der Wohnung als Ferienzimmer oder anderweitig gewerblich
    • Sie vermieten eine Wohnung weniger als 12 Wochen im Jahr an Feriengäste
    • Die Wohnung steht weniger als 6 Monate leer
    • Sie nutzen Ihre Wohnung nicht durchgängig, da es zum Beispiel Ihre Zweitwohnung ist
    • Sie legen Wohnraum mit anderem Wohnraum zusammen zu einer Wohnung
    • Sie haben bereits vor dem 01.07.2019 nachweislich rechtmäßig als Ferienwohnung vermietet. Der Nachweis hierüber kann zum Beispiel durch die gezahlte Beherbergungssteuer erbracht werden.

    Für die vorgenannten Gründe können Sie auf Antrag ein Negativattest von der Zweckentfremdungssatzung erhalten. Hierin wird Ihnen bescheinigt, dass bei Ihnen keine Zweckentfremdung im Sinne der Satzung vorliegt. Mit diesem Attest erhalten Sie eine Registrierungsnummer, welche Sie benötigen, um bei Portalen wie Airbnb werben zu dürfen. Diesen Antrag kann jeder Nutzungsberechtigte stellen.

    Liegen keine Gründe vor, ein Negativattest von der Zweckentfremdungssatzung zu erhalten, liegt tatsächlich eine Zweckentfremdung im Sinne der Satzung vor. Hier gibt es die Möglichkeit, die Genehmigung zur Zweckentfremdung zu beantragen. Es ist sinnvoll, wenn dieser Antrag durch den Eigentümer gestellt wird, da die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger übergeht. Die Erteilung einer Genehmigung zur Zweckentfremdung kann allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Im Folgenden werden die möglichen Gründe kurz erläutert.

    • vorrangig öffentliche Belange: Vorrangig öffentliche Belange können betroffen sein, wenn der Wohnraum zu einer sozialen, gesundheitlichen oder ähnlichen Einrichtung umgenutzt werden soll. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Wohnung zu einer Kindertagesstätte umgenutzt werden soll. Allerdings muss auch in diesem Fall hinreichend begründet werden können, warum die Einrichtung dringend an genau dieser Stelle benötigt wird.
    • schutzwürdige private Interessen: Vorrangig schutzwürdige private Interessen sind zum Beispiel betroffen bei der Gefährdung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz. Eine solche wirtschaftliche Notlage muss ebenfalls ausreichend belegt werden.

    Sollten auch diese Gründe nicht zutreffen, kann unter Umständen die Genehmigung zur Zweckentfremdung durch Ausgleichsmaßnamen wie der Schaffung von gleichwertigem Ersatzwohnraum oder durch Entrichtung einer Ausgleichszahlung erfolgen, oder durch eine Kombination aus beidem.

    Bedingungen für den Ersatzwohnraum
    • Die Lage: Die Lage einer Wohnung ist entscheidend für die Attraktivität und damit auch für ihren Wert. So kann beispielsweise eine Wohnung in der historischen Altstadt nicht durch eine Wohnung im Stadtrandgebiet ausgeglichen werden. Entscheidend ist zudem, dass der Ersatzwohnraum zwingend im Stadtgebiet der Hansestadt Lüneburg liegen muss.
    • Zeitlicher Zusammenhang: Der neue Wohnraum muss vom gleichen Eigentümer im zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen werden. Die nachträgliche Anrechnung von bereits realisiertem Wohnraum oder die Bevorratung mit Ersatzwohnraum ist nicht möglich.
    • Wohnungsgröße: Der Ersatzwohnraum darf nicht kleiner als der zweckentfremdete Wohnraum sein. Eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 50 Quadratmetern kann somit keine Drei-Zimmer-Wohnung mit 70 Quadratmetern ersetzen.
    • Zielgruppe und Preisniveau: Für wen ist der Wohnraum? Neben der Wohnungsgröße ist auch das Preisniveau entscheidend für einen gleichwertigen Wohnraumersatz. So kann beispielweise nicht eine familiengerechte Wohnung durch besonders luxuriösen Wohnraum ersetzt werden.
    Strafe bei Nichteinhaltung
    • Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt werden.
    • Wenn die Genehmigung auch nachträglich nicht möglich ist, kann dem Eigentümer und dem Nutzer aufgegeben werden, die Zweckentfremdung in angemessener Frist zu beenden
    • Die Hansestadt Lüneburg kann anordnen, dass Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (etwa Airbnb) Angebote und Werbung unverzüglich von ihren Internetseiten entfernen
    An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen habe?

    Bitte wenden Sie sich in diesem Fall per E-Mail an den Bereich Stadtentwicklung.

    Dokumente
    pdf
    Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
    (pdf / 0.26 MB)
    Download
    pdf
    Antrag auf Zweckentfremdung
    (pdf / 0.61 MB)
    Download
    pdf
    Antrag auf Negativattest
    (pdf / 0.21 MB)
    Download
    pdf
    Prüfschema Zweckentfremdung
    (pdf / 0.23 MB)
    Download
    pdf
    Datenschutzrechtliche Hinweise
    (pdf / 0.4 MB)
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    Denkmalpflege

    Wertvolle Bausubstanz schützen

    Dem Landkreis Lüneburg ist es wichtig, die Eigentümer, Planer, Kaufinteressenten oder Handwerker sachkundig an das Thema Denkmalpflege heranzuführen. Wir wollen Verständnis für die Anforderungen eines schonenden Umgangs mit der historischen Bausubstanz und gleichzeitig eine Identifikation der Eigentümer mit den geschützten Gebäuden wecken.

    Verfall der Bausubstanz

    In den letzten Jahren ist zunehmend kulturhistorisch wertvolle Bausubstanz verfallen und abgebrochen worden. Dafür gibt es viele unterschiedliche Gründe, zum Beispiel den demografischen Wandel, die Aufgabe traditionell genutzter Bauernhöfe, eine geringere Investitionskraft durch steigende Energiepreise, Landflucht und rückläufige Zuwendungsmittel des Landes.
    Dem Landkreis Lüneburg ist es wichtig, die Eigentümer, Planer, Kaufinteressenten oder Handwerker sachkundig an das Thema Denkmalpflege heranzuführen.
    Wir wollen Verständnis für die Anforderungen eines schonenden Umgangs mit der historischen Bausubstanz und gleichzeitig eine Identifikation der Eigentümer mit den geschützten Gebäuden wecken.

    Denkmalpflege und -schutz

    Auf Grund des demographischen Wandels und z.B. der Aufgabe traditioneller Bauernhöfe, wird wertvolle historische Bausubstanz vielfach nicht mehr genutzt.

    Dem Landkreis Lüneburg ist es wichtig, die Eigentümer, Planer, Kaufinteressenten oder Handwerker sachkundig an das Thema „Umnutzung und Instandsetzung historischer Gebäude“ im Rahmen der Denkmalpflege heranzuführen. Eine Broschüre, die zu diesem Thema informiert, befindet sich derzeit in Überarbeitung.

    Förderung Denkmäler

    Das Land Niedersachsen unterstützt die Erhaltung und Instandsetzung von Baudenkmälern finanziell, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

    Bürgerinnen und Bürger können ihre Anträge für diese Zuwendungen beim Landkreis Lüneburg einreichen, die diese dann prüft und mit der notwendigen denkmalfachlichen Beurteilung weiterleitet. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde entscheidet schließlich über den Antrag. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit der jeweiligen Verwaltung ist der Standort des Gebäudes, die Hansestadt und der Landkreis Lüneburg haben auf diesem Gebiet eine eigene Zuständigkeit.

    Unter bestimmten Voraussetzungen sind Maßnahmen an Baudenkmälern erhöht steuerlich abschreibungsfähig. Die erforderliche Steuerbescheinigung können Sie bei den jeweiligen Verwaltungen beantragen. Dazu muss der entsprechende Antrag (den Sie auch beim Fachdienst Bauen erhalten) mit den Originalrechnungen eingereicht werden.

    Weitere Förderung

    Der Landkreis Lüneburg berät außerdem über weitere begleitende Fördermöglichkeiten.