Allgemeine Sozialhilfe
Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung
Wer bekommt Sozialhilfe?
Die Sozialhilfe sichert für bedürftige Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) haben, das sozialkulturelle Existenzminimum.
Leistungen der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe umfasst Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgebesetzbuch) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch).
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die
- weniger als 65 Jahre alt sind und befristet erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder
- weniger als 15 Jahre alt sind und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind.
Grundsicherung erhalten Personen, die
- mehr als 65 Jahre alt sind oder
- weniger als 65 Jahre alt sind und auf Dauer erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung werden sie pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Mehrbedarfe: Wer hat Anspruch auf einen Zuschlag?
Über die oben genannten Leistungen hinaus können sogenannte Mehrbedarfe anerkannt werden. Mögliche Gründe sind:
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten
Auch angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind berücksichtigungsfähig.
- Geeigneter Identitätsnachweis (beispielsweise Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, eventuell Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
E-Mail
AllgemeineSozialhilfe@stadt.lueneburg.de
Post-Anschrift
Unterlagen sollten am besten per Post gesendet oder im Rathaus abgeben werden. Die Post-Adresse lautet 511/Sozialamt, Am Ochsenmarkt 1, 21335 Lüneburg
Persönliche Vorsprachen (Neue Sülze 31, 2. Obergeschoss):
Montag: 9 bis 11 Uhr
Donnerstag: 13 bis 15 Uhr
Telefonische Sprechzeiten
Dienstag: 9 bis 12 Uhr
Freitag: 9 bis 11 Uhr
Telefonnummern finden Sie unter "Ansprechpersonen"
Teamleitung
Frau Meier
Neue Sülze 31, Raum 201
+49 4131 3093554
E-Mail senden
Nach Nachnamen
A - Bun
Herr Petersen
Neue Sülze 31, Raum 218
+49 4131 3093385
E-Mail senden
Buo - Di
Bestattungskosten
Herr Brunke
Neue Sülze 31, Raum 219
+49 4131 3093232
E-Mail senden
Dj - Gas
Herr Loi
Neue Sülze 31, Raum 204
+49 4131 3093327
E-Mail senden
Gat - lp
Frau Sauck
Neue Sülze 31, Raum 214
+49 4131 3093233
E-Mail senden
Iq - La
Herr Herrmann
Neue Sülze 31, Raum 206
+49 4131 3093928
E-Mail senden
Lb - N
Frau Händel
Neue Sülze 31, Raum 205
+49 4131 3093657
E-Mail senden
O - Sar
Herr Stieg
Neue Sülze 31, Raum 215
+49 4131 3093313
E-Mail senden
Sas - Sur
Frau Stoßmeister
Neue Sülze 31, Raum 202
+49 4131 3093308
E-Mail senden
Sus - Z
Frau Seyfried
Neue Sülze 31, Raum 205
+49 4131 3093373
E-Mail senden
Hilfe zur Pflege
Ambulant und stationär
Hilfen zur Pflege sind Leistungen für Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen und/oder pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII).
Wer erhält Hilfen zur Pflege?
Anspruchsberechtigt sind
- Personen, bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht für den gesamten Bedarf ausreichen und denen keine nahestehenden Personen in ausreichendem Umfang helfen können
- sowie pflegebedürftige Menschen, die nicht pflegeversichert sind oder bei denen nur ein geringer Hilfebedarf festgestellt wird, für den die Pflegekasse nicht aufkommt.
Welche Kosten werden übernommen?
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege können sowohl Kosten der häuslichen Pflege (ambulante Pflege) als auch Kosten für die notwendige Unterbringung in Einrichtungen der Tagespflege, der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege (stationäre Pflege) übernommen werden. Pflegehilfsmittel können ebenfalls gewährt werden.
Zur ambulanten Pflege gehören pflegerische Tätigkeiten bei alltäglichen Verrichtungen im häuslichen Umfeld, zum Beispiel der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden etc.), der Ernährung (Aufnahme und Zubereitung der Nahrung etc.) und/oder der Mobilität (An- und Auskleiden, Gehen, Stehen etc.).
Ist eine ambulante Pflege nicht mehr möglich bzw. nicht ausreichend, können umfassende Hilfen zur Pflege und Versorgung innerhalb einer geeigneten Einrichtung erforderlich werden.
Ein Anspruch auf Hilfen zur Pflege entsteht frühestens mit Bekanntwerden des Hilfebedarfs beim Sozialamt, das heißt: mit Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Bearbeitungsteam / Antragseingang. Eine rückwirkende Hilfe oder Schuldenübernahme ist nicht möglich. Ein Antrag auf Übernahme von ambulanten Hilfen zur Pflege ist daher unbedingt vor Beauftragung eines Pflegedienstes / Anschaffung von Pflegehilfsmitteln zu stellen.
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Ansprüche gegen Dritte, hier vor allem gegenüber den Pflegekassen, dem Rententräger, örtlichen Wohngeldstellen und unterhaltspflichtigen Angehörigen, sind vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für Hilfen zur Pflege durchzusetzen.
Alle Hilfesuchenden oder Hilfeempfänger:innen bzw. deren Bevollmächtigte müssen bei der Klärung eines möglichen Leistungsanspruchs beim Sozialhilfeträger mitwirken.
Am besten senden Sie Ihre Unterlagen per Post an uns oder geben sie direkt im Rathaus ab.
Ambulante Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen
Hansestadt Lüneburg, 514/Sozialamt, Am Ochsenmarkt 1, 21335 Lüneburg
Fax: +49 4131 309-4648
E-Mail senden
Stationäre Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen
Hansestadt Lüneburg, 512/Sozialamt, Am Ochsenmarkt 1, 21335 Lüneburg
Fax: +49 4131 309-3707
E-Mail senden
Persönlich sind wir montags und mittwochs von 8:30 bis 11:30 Uhr, donnerstags von 13 bis 16 Uhr sowie nach Terminvereinbarung für Sie da.
Informationen zur telefonischen Erreichbarkeit finden Sie unter "Ansprechpersonen".
Ambulante Hilfen zur Pflege außerhalb von Einrichtungen
Teamleitung
Frau Meier
Neue Sülze 31, Raum 201
+49 4131 3093554
E-Mail senden
Sachbearbeitung nach Nachnamen
A - J
Herr Schulz
Klosterhof 11a
+49 4131 3093357
E-Mail senden
K - Q
Herr Budnik
Klosterhof 11b
+49 4131 3093594
E-Mail senden
R - Z
Herr Kampa
Klosterhof 11b
+49 4131 3093595
E-Mail senden
Stationäre Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen:
Teamleitung
Frau Roloff
Neue Sülze 31, Raum 311
+49 4131 3094144
E-Mail senden
Sachbearbeitung nach Nachnamen
A - Hn
Frau Horn
Klosterhof, Raum 21
+49 4131 3093939
E-Mail senden
Ho - P
Frau Schmidt
Klosterhof, Raum 16
+49 4131 3093941
E-Mail senden
Q - Z
Herr Bätge
Klosterhof, Raum 21
+49 4131 3093935
E-Mail senden
Sie erreichen uns zu den üblichen Bürozeiten.
Hansestadt Lüneburg
Teamleitung stationäre Hilfen zur Pflege
Heidrun Roloff
+494131 309-4441
E-Mail senden
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Grundleistungsberechtigte und Analogberechtigte
Zu unterscheiden sind die Grundleistungsempfänger (§ 3 AsylbLG) und die Analogberechtigten (§ 2 AsylbLG).
- Grundleistungsempfänger erhalten Geldleistung zur Deckung des laufenden notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs, Kosten der Unterkunft und einmalige Beihilfen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Darüber hinaus werden die bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen sowie Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt gewährt. Ferner haben Kinder und Jugendliche neben der Regelleistung Anspruch auf Bildung und Teilhabe.
- Analogberechtigte und Leistungsberechtigte, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten Leistungen, die denen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII – Sozialhilfe) entsprechen.
Zu den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören insbesondere:
- Personen, die sich im Asylverfahren befinden,
- Personen, mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland soweit die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- Personen mit einer Duldung
- sowie Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
Voraussetzung für alle genannten Personengruppen ist der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet.
Persönliche Vorsprachen im Klosterhof:
Montag und Mittwoch: 8.30 bis 11.30 Uhr
Donnerstag: 13 bis 16 Uhr
- Geeigneter Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten etc.
Teamleitung
Frau Meier
Neue Sülze 31, Raum 201
+49 4131 3093554
E-Mail senden
Nach Nachnamen
A - F
Herr Schulz
Klosterhof 11a
+49 4131 3093357
E-Mail senden
G - Mi
Herr Budnik
Klosterhof 11b
+49 4131 3093594
E-Mail senden
Mj - Z
Herr Kampa
Klosterhof 11b
+49 4131 3093595
E-Mail senden
Wohngeld
Miet- und Lastenzuschuss
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) wird als Zuschuss für die Miete oder die Belastung von Eigentum geleistet. Dies gilt bis zu einer gewissen Höchstgrenze. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wohngeld-Voraussetzungen für Mieter:innen
Für (Unter-)Mieter:innen einer Wohnung oder eines Zimmers sowie Heimbewohner:innen sind folgende Faktoren maßgeblich für den Wohngeldanspruch und die Wohngeldhöhe:
- das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen,
- die Anzahl der Haushaltsmitglieder
- und die Höhe der zuschussfähigen Miete/Belastung.
Wohngeld-Voraussetzungen für Eigentümer:innen
Auch Eigentümer:innen von selbst genutztem Wohnraum haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Zuschuss. Maßgeblich dafür sind
- die Kosten für den Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung),
- die Kosten für die Bewirtschaftung des Wohnraums (Instandhaltungs- und Betriebskosten) und die Verwaltungskosten
- sowie das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen und die Anzahl der Haushaltsmitglieder.
Wohngeld für Schüler:innen, Studierende und Auszubildende
Wohngeld kann auch für Studierende, Schüler:innen und Auszubildende infrage kommen. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Haushaltsmitglied keinen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehungsweise Ausbildungsgeld (ABG) hat. Dies wird im Einzelfall geprüft.
Kein zusätzliches Wohngeld bei Transferleistungen
Wer Transferleistungen wie zum Beispiel Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, kann kein Wohngeld erhalten. Denn bei den Transferleistungen sind die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.
Es wird immer geprüft, ob die Wohngeldleistung der Bedarf für den Lebensunterhalt decken kann oder ob ein Transferleistungsträger – beispielsweise das Jobcenter –vorrangig zuständig wäre.
Sie erreichen uns telefonisch zu den nachfolgend genannten Sprechzeiten. Eine persönliche Vorsprache ist nur bei dringendem Bedarf mit Terminvereinbarung möglich.
Telefonsprechzeiten
- montags 9 bis 11 Uhr
- mittwochs 10 bis 12 Uhr
- donnerstags 14 bis 16 Uhr
Ihren Wohngeldantrag können Sie auch online stellen. Ansonsten können die Anträge gern per Post gesendet oder im Rathaus (Haupteingang) abgegeben werden.
Das Wohngeld muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragt werden.
- Für Bewohner:innen des Stadtgebietes Lüneburg ist die Wohngeldstelle der Hansestadt Lüneburg zuständig
- Bewohner:innen von Landkreis-Gemeinden wenden sich an die Wohngeldstelle des Landkreises Lüneburg.
Das Wohngeld kann erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
Wohnberechtigungsscheine
für Personen mit geringem und mittlerem Einkommen
Wer einen gültigen Wohnberechtigungsschein hat, kann eine berechtigt geförderte Wohnung oder eine Sozialwohnung beziehen.
Informationen zur Einkommensgrenze
Maßgeblich für den Anspruch auf den Wohnberechtigungsschein ist die Höhe des Haushaltseinkommens. Liegt das Gesamtjahreseinkommen unter einer bestimmten Grenze, die nach der Zahl der haushaltsangehörigen Personen gestaffelt ist, dann besteht Anspruch auf den Wohnberechtigungsschein.
Die Einkommensgrenze bestimmt sich nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (NWoFG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) in der jeweils aktuellen Fassung. Auskunft zur Höhe der Einkommensgrenzen erhalten Sie auch bei der zuständigen Wohngeldstelle.
Welche Personen zählen zum Haushalt?
Zum Haushalt zählen die Person, die den Antrag stellt, sowie die weiteren in § 5 NWoFG genannten Personen, die mit ihr oder ihm in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben oder zukünftig leben werden.
Wie lange gilt der Wohnberechtigungsschein?
Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann erteilt die zuständige Wohngeldstelle auf Antrag einen für ein Jahr geltenden allgemeinen Wohnberechtigungsschein. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung sowie die Einkommensprognose.
Gut zu wissen
Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für Wohnungen in Niedersachsen.
Für die Erteilung oder Ablehnung einer Wohnberechtigungsbescheinigung werden Gebühren erhoben.
Wer einen Wohnberechtigungsschein beantragen möchte, muss dies bei der zuständigen Behörde tun:
- Wer im Lüneburger Stadtgebiet wohnt, ist hier auf den Seiten der Hansestadt Lüneburg richtig.
- Wer im Landkreis Lüneburg, aber außerhalb des Lüneburger Stadtgebiets wohnt, wendet sich an die Wohngeldstelle des Landkreises Lüneburg.
Bei einem Umzug ist Folgendes zu beachten:
Wenn Sie innerhalb von Niedersachsen umziehen wollen, sollten Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres aktuellen (alten) Wohnortes stellen.
Wenn Sie aus einem anderen Bundesland nach Lüneburg ziehen und bereits eine Wohnung in Aussicht oder zugesagt bekommen haben, können Sie den Wohnberechtigungsschein bei der Hansestadt Lüneburg oder dem Landkreis Lüneburg beantragen – je nachdem, ob Sie ins Stadtgebiet oder in eine Landkreisgemeinde ziehen.
Von einer vorsorglichen Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins wird abgeraten, da dieser nur ein Jahr gültig ist. Verzögert sich die Wohnungssuche über ein Jahr, muss der Wohnberechtigungsschein erneut kostenpflichtig beantragt werden.
Nach Nachnamen:
A - Ac
Frau Hofmann
Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 303
+49 4131 3093748
E-Mail senden
Ad - Ber
Frau Handt
Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 314r
+49 4131 3093785
E-Mail senden
Bes - Eh
Frau Behncke
Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 315
+49 4131 3093358
E-Mail senden
Ei - Ham
Frau Kompa
Neue Sülze 31, Raum 002
+49 4131 3094685
E-Mail senden
Han – Jam
Frau Hermann-Meyer
Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 304r
+49 4131 3093760
E-Mail senden
Jan - Lam
Frau Päßler
Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 314l
+49 4131 3094686
E-Mail senden
Lan – Mas
Frau Hoppe
Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 304l
+49 4131 3093758
E-Mail senden
Mat - Pet
Frau Senneke
Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 313
+49 4131 3093757
E-Mail senden
Peu - Schmi
N. N.
Neue Sülze 31, Raum 006
+49 4131 3094687
E-Mail senden
Schmj - Thi
Herr Meyer
Neue Sülze 31, Raum 006
+49 4131 3093759
E-Mail senden
Thi - Z
Frau Maier
Neue Sülze 31, Raum 002
+49 4131 3093922
E-Mail senden
Wohnraumförderung
Angebot an bezahlbaren Wohnungen ausweiten
Die soziale Wohnraumförderung des Landes Niedersachsen soll das Angebot an bezahlbaren Wohnungen ausweiten und richtet sich derzeit nach dem Wohnraumförderprogramm 2019 und den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG).
Mit der Förderung von Neubau und Modernisierung von Mietwohnraum und Eigentum können diejenigen Menschen unterstützt werden, die sich aus eigener Kraft nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können.
Im Rahmen des Wohnraumförderprogramms werden folgende Maßnahmen durch Bewilligung von zinslosen Darlehen und Zuschüssen gefördert:
Allgemeine Mietwohnraumförderung
Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnraum, in Mehrfamilienhäusern durch Neubau sowie die Änderung und Erweiterung von Gebäuden. Hierunter fällt auch die Förderung von Mietwohnraum, sowie von Wohngemeinschaften für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.
Modernisierung von Mietwohnraum
Gefördert wird die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern einschließlich energetischer Modernisierung von Mietwohnungen, die vor dem 1. Februar 2002 fertiggestellt worden sind.
Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende
Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Wohnheimplätzen für Studierende an Hochschulstandorten in Niedersachsen oder in Ausbildung befindliche Personen durch Neubau sowie Änderung oder Erweiterung von Gebäuden.
Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen
Gefördert wird der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen im ungebundenen Wohnungsbestand, insbesondere zur Versorgung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.
Eigentumsförderung
Gefördert werden der Neubau, der Erwerb, die Modernisierung sowie die energetische Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum.
Eine Beratung zu den Fördermöglichkeiten, den Anspruchsvoraussetzungen, den Verpflichtungen im Rahmen des Sozialwohnungsbaus (Sozial- und Belegungsbindungen) und den Formalitäten, sowie die Prüfung eines Förderanspruchs erfolgt, für Maßnahmen im Stadtgebiet, seitens der Wohnraumförderstelle der Hansestadt Lüneburg. Für Maßnahmen in den Landkreis-Gemeinden ist die Wohnraumförderstelle des Landkreises Lüneburg zuständig.
Sofern eine Beantragung zustande kommt, erfolgt diese über die Wohnraumförderstelle bei der Bewilligungsstelle, der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).
Weitere Informationen zu den Fördermaßnahmen und den Fördervoraussetzungen erhalten Sie auf der Internetseite der NBank.
Die Antragstellung erfolgt über die Wohnraumförderstelle. Vordrucke, sowie alle weiteren einzureichenden Nachweise, werden entsprechend jeder Maßnahme von der Wohnraumförderstelle gestellt und angefordert.
Mietwohnungsbau
Frau Hofmann
Neue Sülze 31, 3. OG, Zimmer 303
+49 4131 309-3748
E-Mail senden
Eigentum
Frau Milz
Neue Sülze 31, 3. OG, Zimmer 304
+49 4131 309-3358
E-Mail senden