Allgemeine Sozialhilfe
Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung
Die Sozialhilfe umfasst Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgebesetzbuch) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) und sichert für bedürftige Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Hartz 4) haben, das sozialkulturelle Existenzminimum.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die
- weniger als 65 Jahre alt sind und befristet erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder
- weniger als 15 Jahre alt sind und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind.
Grundsicherung erhalten Personen, die
- mehr als 65 Jahre alt sind oder
- weniger als 65 Jahre alt sind und auf Dauer erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
E-Mail
AllgemeineSozialhilfe@stadt.lueneburg.de
Post-Anschrift
Unterlagen sollten am besten per Post gesendet oder im Rathaus abgeben werden. Die Post-Adresse lautet 511/Sozialamt, Am Ochsenmarkt 1, 21335 Lüneburg
Persönliche Vorsprachen (Neue Sülze 31, 2. Obergeschoss):
Montag: 9 bis 11 Uhr
Donnerstag: 13 bis 15 Uhr
Telefonische Sprechzeiten
Dienstag: 9 bis 12 Uhr
Freitag: 9 bis 11 Uhr
Telefonnummern finden Sie unter "Zuständigkeiten"
- Geeigneter Identitätsnachweis (beispielsweise Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, eventuell Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Teamleitung
Frau Meier
Neue Sülze 31, Raum 201
+49 4131 3093554
E-Mail senden
Nach Nachnamen
A - Bun
Herr Petersen
Neue Sülze 31, Raum 218
+49 4131 3093385
E-Mail senden
Buo - Di
Bestattungskosten
Herr Brunke
Neue Sülze 31, Raum 219
+49 4131 3093232
E-Mail senden
Dj - Gas
Herr Loi
Neue Sülze 31, Raum 204
+49 4131 3093327
E-Mail senden
Gat - lp
Frau Sauck
Neue Sülze 31, Raum 214
+49 4131 3093233
E-Mail senden
Iq - La
Herr Herrmann
Neue Sülze 31, Raum 206
+49 4131 3093928
E-Mail senden
Lb - N
Frau Händel
Neue Sülze 31, Raum 205
+49 4131 3093657
E-Mail senden
O - Sar
Herr Stieg
Neue Sülze 31, Raum 215
+49 4131 3093313
E-Mail senden
Sas - Sur
Frau Stoßmeister
Neue Sülze 31, Raum 202
+49 4131 3093308
E-Mail senden
Sus - Z
Frau Seyfried
Neue Sülze 31, Raum 205
+49 4131 3093373
E-Mail senden
Hilfe zur Pflege
Ambulant und stationär
Hilfen zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) sind Leistungen für Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen und/oder pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind.
Anspruchsberechtigt sind Personen, bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht für den gesamten Bedarf ausreichen und denen keine ihnen nahestehenden Personen in ausreichendem Umfang helfen können. Pflegebedürftige Menschen, die nicht pflegeversichert sind, oder bei denen nur ein geringer Hilfebedarf festgestellt wird, für den die Pflegekasse nicht aufkommt, sind ebenfalls anspruchsberechtigt.
Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden sowohl Kosten der häuslichen Pflege (ambulante Pflege) als auch Kosten für die notwendige Unterbringung in Einrichtungen der Tagespflege, der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege (stationäre Pflege) übernommen. Pflegehilfsmittel können ebenfalls gewährt werden.
Dazu gehören sämtliche pflegerischen Tätigkeiten bei alltäglichen Verrichtungen im häuslichen Umfeld wie z.B. der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden etc.), der Ernährung (Aufnahme und Zubereitung der Nahrung etc.) und/oder der Mobilität (An- und Auskleiden, Gehen, Stehen etc.).
Ist eine ambulante Pflege nicht mehr möglich bzw. nicht ausreichend, können umfassende Hilfen zur Pflege und Versorgung innerhalb einer geeigneten Einrichtung erforderlich werden.
Ein Anspruch auf Hilfen zur Pflege wird durch den Sozialhilfeträger erst geprüft, sobald diesem bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Eine rückwirkende Hilfe oder Schuldenübernahme ist nicht möglich. Ein Antrag auf Übernahme von ambulanten Hilfen zur Pflege ist daher unbedingt vor Beauftragung eines Pflegedienstes / Anschaffung von Pflegehilfsmitteln zu stellen. Ebenso ist die Übernahme von nicht durch eigene Mittel finanzierbaren Heimpflegekosten vor Abschluss eines Vertrages zur Heimaufnahme zu beantragen.
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seines Einkommen und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Ansprüche gegen Dritte, hier vor allem gegenüber den Pflegekassen, dem Rententräger, örtlichen Wohngeldstellen und unterhaltspflichtigen Angehörigen, sind vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für Hilfen zur Pflege durchzusetzen. Jeder Hilfesuchende oder Hilfeempfänger bzw. dessen Bevollmächtigter muss bei der Klärung eines möglichen Leistungsanspruchs beim Sozialhilfeträger mitwirken (Antragsformular und eine Auflistung der einzureichenden Unterlagen).

Die Adresse des Dienstgebäudes der stationären Hilfe zur Pflege lautet Neue Sülze 31. Foto: Hansestadt Lüneburg
Hansestadt Lüneburg
Teamleitung stationäre Hilfen zur Pflege
Heidrun Roloff
+494131 309-4441
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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Grundleistungsberechtigte und Analogberechtigte
Zu unterscheiden sind die Grundleistungsempfänger (§ 3 AsylbLG) und die Analogberechtigten (§ 2 AsylbLG).
- Grundleistungsempfänger erhalten Geldleistung zur Deckung des laufenden notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs, Kosten der Unterkunft und einmalige Beihilfen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Darüber hinaus werden die bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen sowie Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt gewährt. Ferner haben Kinder und Jugendliche neben der Regelleistung Anspruch auf Bildung und Teilhabe.
- Analogberechtigte und Leistungsberechtigte, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten Leistungen, die denen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII – Sozialhilfe) entsprechen.
Zu den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören insbesondere:
- Personen, die sich im Asylverfahren befinden
- Personen, mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland soweit die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
- Personen mit einer Duldung
- Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
Voraussetzung für alle genannten Personengruppen ist der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet.
Persönliche Vorsprachen im Klosterhof:
Montag und Mittwoch: 8.30 bis 11.30 Uhr
Donnerstag: 13 bis 16 Uhr
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Reisepass)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten etc.
Teamleitung
Frau Meier
Neue Sülze 31, Raum 201
+49 4131 3093554
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Nach Nachnamen
A - F
Herr Schulz
Klosterhof 11a
+49 4131 3093357
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G - Mi
Herr Budnik
Klosterhof 11b
+49 4131 3093594
E-Mail senden
Mj - Z
Herr Kampa
Klosterhof 11b
+49 4131 3093595
E-Mail senden
Wohngeld
Miet- und Lastenzuschuss
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) wird als Zuschuss für die Miete oder die Belastung von Eigentum geleistet. Bezuschusst wird die Miete/Belastung bis zu einer Miet-/Belastungshöchstgrenze.
Auf die Leistung von Wohngeld hat jede:r Bürger:in einen Rechtsanspruch, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anspruchsberechtigt sind demnach (Unter-) Mieter:innen einer Wohnung oder eines Zimmers und Heimbewohner:innen. Maßgeblich für den Wohngeldanspruch und die Wohngeldhöhe ist hier das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, die Anzahl der Haushaltsmitglieder und die Höhe der zuschussfähigen Miete/Belastung.
Zudem haben Eigentümer:innen von selbst genutztem Wohnraum Anspruch auf einen Zuschuss. Hier sind die Kosten für den Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung), die Kosten für die Bewirtschaftung des Wohnraums (Instandhaltungs- und Betriebskosten) und die Verwaltungskosten, sowie das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen und die Anzahl der Haushaltsmitglieder maßgeblich.
Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z.B. Grundsicherung für Arbeitssuchende, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden. Es erfolgt zudem immer eine Prüfung, ob durch die Wohngeldleistung der Bedarf für den Lebensunterhalt gedeckt werden kann, oder ein Transferleistungsträger vorrangig zuständig wäre.
Wohngeld kann auch für Studierende, Schüler:innen und Auszubildende infrage kommen, wenn mindestens ein Haushaltsmitglied keinen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. Ausbildungsgeld (ABG) hat. Weitere Umstände des Einzelfalls sind zu prüfen.
Ab dem 1. Dezember 2022 werden nur noch Telefonsprechzeiten durchgeführt. Die persönliche Vorsprache ist nur noch bei dringendem Bedarf mit Terminvereinbarung möglich.
Telefonsprechzeiten
- montags 9 bis 11 Uhr
- mittwochs 10 bis 12 Uhr
- donnerstags 14 bis 16 Uhr
Ihren Wohngeldantrag können Sie auch online stellen. Ansonsten können die Anträge gern per Post gesendet oder im Rathaus (Haupteingang) abgegeben werden.
Für die Leistung von Wohngeld ist es erforderlich, dass dafür ein Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde gestellt wird. In Lüneburg sind zwei Wohngeldstellen zuständig: Für Bewohner:innen des Stadtgebietes Lüneburg ist die Wohngeldstelle der Hansestadt Lüneburg zuständig, für Bewohner:innen von Landkreis-Gemeinden ist die Wohngeldstelle des Landkreises Lüneburg für Sie zuständig.
Ohne Antrag ist die Leistung von Wohngeld nicht möglich. Die Leistung kann im Bewilligungsfall erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
Nach Nachnamen:
A - Ag
Frau Hofmann
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 303
+49 4131 3093748
E-Mail senden
Ah – Bat
Frau Handt
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 314r
+49 4131 3093785
E-Mail senden
Bau – Dh
Frau Milz
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 002
+49 4131 3093358
E-Mail senden
Di – G
Frau Kompa
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 002
+49 4131 3094685
E-Mail senden
H – I
Frau Hermann-Meyer
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 304r
+49 4131 3093760
E-Mail senden
J – Led
Herr Grevel
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 314l
+49 4131 3094686
E-Mail senden
Lee – Mh
Frau Hoppe
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 304l
+49 4131 3093758
E-Mail senden
Mi – Rar
Frau Senneke
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 313
+49 4131 3093757
E-Mail senden
Ras – Sch
Herr Wendorf
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 006
+49 4131 3094687
E-Mail senden
Sd – Weq
Herr Meyer
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 006
+49 4131 3093759
E-Mail senden
Wer – Z
Frau Nabel
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 314r
+49 4131 3093922
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Wohnberechtigungsscheine
für Personen mit geringem und mittlerem Einkommen
Wohnberechtigungsscheininhaber:innen sind berechtigt geförderte Wohnungen/Sozialwohnungen zu beziehen. Für die Sozialwohnungen dürfen nur geringe Mieten erhoben werden, so dass sie für Personen mit geringem oder mittlerem Einkommen vorgesehen sind. Die Vermietung an die anspruchsberechtigten Personen wird über Wohnberechtigungsscheine überwacht und gesteuert.
Wohnberechtigungsscheine sind demnach bestimmt für Wohnungssuchende einer geförderten (Sozial-) Wohnung, deren Gesamtjahreseinkommen eine festgelegte Einkommensgrenze, die nach der Zahl der haushaltsangehörigen Personen gestaffelt ist, nicht übersteigt.
Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (NWoFG), in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) vom 21.1. 2011 (Nds. GVBl. S. 16).
Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag einen für ein Jahr geltenden allgemeinen Wohnberechtigungsschein, wenn das Gesamtjahreseinkommen des Haushaltes der antragstellenden Person die Einkommensgrenze nach § 3 NWoFG nicht überschreitet. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Auch die Einkommensprognose ist maßgeblich.
Zum Haushalt zählen der/die Antragsteller:in sowie die weiteren in § 5 NWoFG genannten Personen, die mit ihr oder ihm in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben oder zukünftig leben werden.
Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für Wohnungen in Niedersachsen.
Für die Erteilung oder Ablehnung einer Wohnberechtigungsbescheinigung werden Gebühren erhoben.
Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist es erforderlich, dass dafür ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird. In Lüneburg sind zwei Stellen zuständig: Für Bewohner:innen des Stadtgebietes Lüneburg ist die Wohngeldstelle der Hansestadt Lüneburg zuständig, für Bewohner:innen von Landkreis-Gemeinden ist die Wohngeldstelle des Landkreises Lüneburg für Sie zuständig. Wohnungssuchende, die innerhalb von Niedersachsen umziehen wollen, sollen den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres aktuellen/alten Wohnortes stellen. Wohnungssuchende, die aus einem anderen Bundesland nach Lüneburg ziehen, können den Wohnberechtigungsschein je nach Zuzugsort (Stadt oder Landkreis-Gemeinde) bei der Hansestadt Lüneburg oder dem Landkreis Lüneburg stellen – sofern sie eine Wohnung vor Ort bereits in Aussicht oder zugesagt bekommen haben.
Ohne einen formellen Antrag ist eine Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nicht möglich.
Von einer vorsorglichen Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins wird abgeraten, da dieser nur ein Jahr gültig ist. Verzögert sich die Wohnungssuche über ein Jahr, muss der Wohnberechtigungsschein erneut kostenpflichtig beantragt werden.
Nach Nachnamen:
A - Alp
Frau Hofmann
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 303
+49 4131 3093748
E-Mail senden
Alq – Erd
Frau Milz
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 304l
+49 4131 3093358
E-Mail senden
Ere – Hed
Frau Hermann-Meyer
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 304r
+49 4131 3093760
E-Mail senden
Hee – Kir
Frau Eertmoed
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 315
+49 4131 3093785
E-Mail senden
Kis – Mam
Frau Hoppe
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 315
+49 4131 3093758
E-Mail senden
Man – Rie
Frau Senneke
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 313
+49 4131 3093757
E-Mail senden
Rif – Tür
Herr Meyer
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 314
+49 4131 3093759
E-Mail senden
Tüs – Z
Frau Nabel
Neue Sülze 31, 3.OG, Raum 314r
+49 4131 3093922
E-Mail senden
Wohnraumförderung
Angebot an bezahlbaren Wohnungen ausweiten
Die soziale Wohnraumförderung des Landes Niedersachsen soll das Angebot an bezahlbaren Wohnungen ausweiten und richtet sich derzeit nach dem Wohnraumförderprogramm 2019 und den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG).
Mit der Förderung von Neubau und Modernisierung von Mietwohnraum und Eigentum können diejenigen Menschen unterstützt werden, die sich aus eigener Kraft nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können.
Im Rahmen des Wohnraumförderprogramms werden folgende Maßnahmen durch Bewilligung von zinslosen Darlehen und Zuschüssen gefördert:
Allgemeine Mietwohnraumförderung
Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnraum, in Mehrfamilienhäusern durch Neubau sowie die Änderung und Erweiterung von Gebäuden. Hierunter fällt auch die Förderung von Mietwohnraum, sowie von Wohngemeinschaften für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.
Modernisierung von Mietwohnraum
Gefördert wird die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern einschließlich energetischer Modernisierung von Mietwohnungen, die vor dem 1. Februar 2002 fertiggestellt worden sind.
Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende
Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Wohnheimplätzen für Studierende an Hochschulstandorten in Niedersachsen oder in Ausbildung befindliche Personen durch Neubau sowie Änderung oder Erweiterung von Gebäuden.
Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen
Gefördert wird der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen im ungebundenen Wohnungsbestand, insbesondere zur Versorgung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.
Eigentumsförderung
Gefördert werden der Neubau, der Erwerb, die Modernisierung sowie die energetische Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum.
Eine Beratung zu den Fördermöglichkeiten, den Anspruchsvoraussetzungen, den Verpflichtungen im Rahmen des Sozialwohnungsbaus (Sozial- und Belegungsbindungen) und den Formalitäten, sowie die Prüfung eines Förderanspruchs erfolgt, für Maßnahmen im Stadtgebiet, seitens der Wohnraumförderstelle der Hansestadt Lüneburg. Für Maßnahmen in den Landkreis-Gemeinden ist die Wohnraumförderstelle des Landkreises Lüneburg zuständig.
Sofern eine Beantragung zustande kommt, erfolgt diese über die Wohnraumförderstelle bei der Bewilligungsstelle, der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).
Weitere Informationen zu den Fördermaßnahmen und den Fördervoraussetzungen erhalten Sie auf der Internetseite der NBank.
Die Antragstellung erfolgt über die Wohnraumförderstelle. Vordrucke, sowie alle weiteren einzureichenden Nachweise, werden entsprechend jeder Maßnahme von der Wohnraumförderstelle gestellt und angefordert.
Mietwohnungsbau
Frau Hofmann
Neue Sülze 31, 3. OG, Zimmer 303
+49 4131 309-3748
E-Mail senden
Eigentum
Frau Milz
Neue Sülze 31, 3. OG, Zimmer 304
+49 4131 309-3358
E-Mail senden