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    Allgemeine Sozialhilfe

    Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung

    Wer bekommt Sozialhilfe?

    Die Sozialhilfe sichert für bedürftige Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Hartz IV“) haben, das sozialkulturelle Existenzminimum.

    Leistungen der Sozialhilfe

    Die Sozialhilfe umfasst Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgebesetzbuch) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch).

    Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die

    • weniger als 65 Jahre alt sind und befristet erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind oder
    • weniger als 15 Jahre alt sind und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind.

    Grundsicherung erhalten Personen, die

    • mehr als 65 Jahre alt sind oder
    • weniger als 65 Jahre alt sind und auf Dauer erwerbsgemindert im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung sind.

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung werden sie pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Mehrbedarfe: Wer hat Anspruch auf einen Zuschlag?

    Über die oben genannten Leistungen hinaus können sogenannte Mehrbedarfe anerkannt werden. Mögliche Gründe sind: 

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
    • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
    • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten

    Auch angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind berücksichtigungsfähig.

    Sozialhilfe beantragen: Diese Unterlagen benötigen Sie
    • Geeigneter Identitätsnachweis (beispielsweise Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, eventuell Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
    So erreichen Sie uns

    E-Mail
    AllgemeineSozialhilfe@stadt.lueneburg.de

    Post-Anschrift
    Unterlagen sollten am besten per Post gesendet oder im Rathaus abgeben werden. Die Post-Adresse lautet 511/Sozialamt, Am Ochsenmarkt 1, 21335 Lüneburg

    Persönliche Vorsprachen (Neue Sülze 31, 2. Obergeschoss):   
    Montag: 9 bis 11 Uhr
    Donnerstag: 13 bis 15 Uhr

    Telefonische Sprechzeiten
    Dienstag: 9 bis 12 Uhr
    Freitag: 9 bis 11 Uhr 

    Telefonnummern finden Sie unter "Ansprechpersonen"

    Ansprechpersonen: Sozialhilfe

    Teamleitung
    Frau Meier 
    Neue Sülze 31, Raum 201
    +49 4131 3093554
    E-Mail senden

    Nach Nachnamen

    A - Bun
    Herr Petersen
    Neue Sülze 31, Raum 218
    +49 4131 3093385
    E-Mail senden

    Buo - Di
    Bestattungskosten
    Herr Brunke
    Neue Sülze 31, Raum 219
    +49 4131 3093232
    E-Mail senden

    Dj - Gas
    Herr Loi
    Neue Sülze 31, Raum 204
    +49 4131 3093327
    E-Mail senden

    Gat - lp
    Frau Sauck
    Neue Sülze 31, Raum 214
    +49 4131 3093233
    E-Mail senden

    Iq - La
    Herr Herrmann
    Neue Sülze 31, Raum 206
    +49 4131 3093928
    E-Mail senden

    Lb - N
    Frau Händel
    Neue Sülze 31, Raum 205
    +49 4131 3093657
    E-Mail senden

    O - Sar
    Herr Stieg
    Neue Sülze 31, Raum 215
    +49 4131 3093313
    E-Mail senden

    Sas - Sur
    Frau Stoßmeister
    Neue Sülze 31, Raum 202
    +49 4131 3093308
    E-Mail senden

    Sus - Z
    Frau Seyfried
    Neue Sülze 31, Raum 205
    +49 4131 3093373
    E-Mail senden

    Hilfe zur Pflege

    Ambulant und stationär

    Hilfen zur Pflege sind Leistungen für Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen und/oder pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII).

    Wer erhält Hilfen zur Pflege?

    Anspruchsberechtigt sind 

    • Personen, bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht für den gesamten Bedarf ausreichen und denen keine nahestehenden Personen in ausreichendem Umfang helfen können
    • sowie pflegebedürftige Menschen, die nicht pflegeversichert sind oder bei denen nur ein geringer Hilfebedarf festgestellt wird, für den die Pflegekasse nicht aufkommt.

    Welche Kosten werden übernommen?

    Im Rahmen der Hilfe zur Pflege können sowohl Kosten der häuslichen Pflege (ambulante Pflege) als auch Kosten für die notwendige Unterbringung in Einrichtungen der Tagespflege, der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege (stationäre Pflege) übernommen werden. Pflegehilfsmittel können ebenfalls gewährt werden.

    Zur ambulanten Pflege gehören pflegerische Tätigkeiten bei alltäglichen Verrichtungen im häuslichen Umfeld, zum Beispiel der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden etc.), der Ernährung (Aufnahme und Zubereitung der Nahrung etc.) und/oder der Mobilität (An- und Auskleiden, Gehen, Stehen etc.).

    Ist eine ambulante Pflege nicht mehr möglich bzw. nicht ausreichend, können umfassende Hilfen zur Pflege und Versorgung innerhalb einer geeigneten Einrichtung erforderlich werden.

    Antragstellung

    Ein Anspruch auf Hilfen zur Pflege entsteht frühestens mit Bekanntwerden des Hilfebedarfs beim Sozialamt, das heißt: mit Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Bearbeitungsteam / Antragseingang. Eine rückwirkende Hilfe oder Schuldenübernahme ist nicht möglich. Ein Antrag auf Übernahme von ambulanten Hilfen zur Pflege ist daher unbedingt vor Beauftragung eines Pflegedienstes / Anschaffung von Pflegehilfsmitteln zu stellen.

    Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Ansprüche gegen Dritte, hier vor allem gegenüber den Pflegekassen, dem Rententräger, örtlichen Wohngeldstellen und unterhaltspflichtigen Angehörigen, sind vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für Hilfen zur Pflege durchzusetzen. 

    Alle Hilfesuchenden oder Hilfeempfänger:innen bzw. deren Bevollmächtigte müssen bei der Klärung eines möglichen Leistungsanspruchs beim Sozialhilfeträger mitwirken.

    So erreichen Sie uns

    Am besten senden Sie Ihre Unterlagen per Post an uns oder geben sie direkt im Rathaus ab.

    Ambulante Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen
    Hansestadt Lüneburg, 514/Sozialamt, Am Ochsenmarkt 1, 21335 Lüneburg
    Fax: +49 4131 309-4648
    E-Mail senden

    Stationäre Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen
    Hansestadt Lüneburg, 512/Sozialamt, Am Ochsenmarkt 1, 21335 Lüneburg
    Fax: +49 4131 309-3707
    E-Mail senden

    Persönlich sind wir montags und mittwochs von 8:30 bis 11:30 Uhr, donnerstags von 13 bis 16 Uhr sowie nach Terminvereinbarung für Sie da. 

    Informationen zur telefonischen Erreichbarkeit finden Sie unter "Ansprechpersonen". 

    Ansprechpersonen

    Ambulante Hilfen zur Pflege außerhalb von Einrichtungen

    Teamleitung
    Frau Meier 
    Neue Sülze 31, Raum 201
    +49 4131 3093554
    E-Mail senden

    Sachbearbeitung nach Nachnamen

    A - J
    Herr Schulz
    Klosterhof 11a
    +49 4131 3093357
    E-Mail senden

    K - Q
    Herr Budnik
    Klosterhof 11b
    +49 4131 3093594
    E-Mail senden

    R - Z
    Herr Kampa
    Klosterhof 11b
    +49 4131 3093595
    E-Mail senden

    Stationäre Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen:

    Teamleitung
    Frau Roloff
    Neue Sülze 31, Raum 311
    +49 4131 3094144
    E-Mail senden

    Sachbearbeitung nach Nachnamen

    A - Hn
    Frau Horn
    Klosterhof, Raum 21
    +49 4131 3093939
    E-Mail senden

    Ho - P
    Frau Schmidt
    Klosterhof, Raum 16
    +49 4131 3093941
    E-Mail senden

    Q - Z
    Herr Bätge
    Klosterhof, Raum 21
    +49 4131 3093935
    E-Mail senden

    Sie erreichen uns zu den üblichen Bürozeiten.

    Informationen und Unterlagen - Hilfe zur Pflege stationär
    pdf
    Erstantrag auf Hilfe zur Pflege (stationär)
    (pdf / 1.05 MB)
    Download
    pdf
    Liste der einzureichenden Unterlagen
    (pdf / 0.18 MB)
    Download
    pdf
    Belehrung zu Mitwirkungspflichten
    (pdf / 0.08 MB)
    Download
    pdf
    Belehrung zur Datenspeicherung
    (pdf / 0.12 MB)
    Download
    pdf
    Bankauskunft
    (pdf / 0.03 MB)
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    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Grundleistungsberechtigte und Analogberechtigte

    Zu unterscheiden sind die Grundleistungsempfänger (§ 3 AsylbLG) und die Analogberechtigten (§ 2 AsylbLG).

    • Grundleistungsempfänger erhalten Geldleistung zur Deckung des laufenden notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs, Kosten der Unterkunft und einmalige Beihilfen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Darüber hinaus werden die bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen sowie Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt gewährt. Ferner haben Kinder und Jugendliche neben der Regelleistung Anspruch auf Bildung und Teilhabe.
    • Analogberechtigte und Leistungsberechtigte, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten Leistungen, die denen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII – Sozialhilfe) entsprechen.

    Zu den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören insbesondere:

    • Personen, die sich im Asylverfahren befinden,
    • Personen, mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland soweit die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
    • Personen mit einer Duldung
    • sowie Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.

    Voraussetzung für alle genannten Personengruppen ist der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet.

    So erreichen Sie uns

    Persönliche Vorsprachen im Klosterhof:         

    Montag und Mittwoch: 8.30 bis 11.30 Uhr

    Donnerstag: 13 bis 16 Uhr

    Benötigte Unterlagen
    • Geeigneter Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten etc.
    Ansprechpersonen

    Teamleitung
    Frau Meier 
    Neue Sülze 31, Raum 201
    +49 4131 3093554
    E-Mail senden

    Nach Nachnamen

    A - F
    Herr Schulz
    Klosterhof 11a
    +49 4131 3093357
    E-Mail senden

    G - Mi
    Herr Budnik
    Klosterhof 11b
    +49 4131 3093594
    E-Mail senden

    Mj - Z
    Herr Kampa
    Klosterhof 11b
    +49 4131 3093595
    E-Mail senden

    Wohngeld

    Miet- und Lastenzuschuss

    Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) wird als Zuschuss für die Miete oder die Belastung von Eigentum geleistet. Dies gilt bis zu einer gewissen Höchstgrenze. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Wohngeld-Voraussetzungen für Mieter:innen

    Für (Unter-)Mieter:innen einer Wohnung oder eines Zimmers sowie Heimbewohner:innen sind folgende Faktoren maßgeblich  für den Wohngeldanspruch und die Wohngeldhöhe: 

    • das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen,
    • die Anzahl der Haushaltsmitglieder
    • und die Höhe der zuschussfähigen Miete/Belastung.

    Wohngeld-Voraussetzungen für Eigentümer:innen

    Auch Eigentümer:innen von selbst genutztem Wohnraum haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Zuschuss. Maßgeblich dafür sind 

    • die Kosten für den Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung),
    • die Kosten für die Bewirtschaftung des Wohnraums (Instandhaltungs- und Betriebskosten) und die Verwaltungskosten
    • sowie das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen und die Anzahl der Haushaltsmitglieder.

    Wohngeld für Schüler:innen, Studierende und Auszubildende

    Wohngeld kann auch für Studierende, Schüler:innen und Auszubildende infrage kommen. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Haushaltsmitglied keinen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehungsweise Ausbildungsgeld (ABG) hat. Dies wird im Einzelfall geprüft.

    Kein zusätzliches Wohngeld bei Transferleistungen

    Wer Transferleistungen wie zum Beispiel Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, kann kein Wohngeld erhalten. Denn bei den Transferleistungen sind die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt. 

    Es wird immer geprüft, ob die Wohngeldleistung der Bedarf für den Lebensunterhalt decken kann oder ob ein Transferleistungsträger – beispielsweise das Jobcenter –vorrangig zuständig wäre.

    Sprechzeiten

    Sie erreichen uns telefonisch zu den nachfolgend genannten Sprechzeiten. Eine persönliche Vorsprache ist nur bei dringendem Bedarf mit Terminvereinbarung möglich.

    Telefonsprechzeiten

    • montags 9 bis 11 Uhr
    • mittwochs 10 bis 12 Uhr
    • donnerstags 14 bis 16 Uhr

    Ihren Wohngeldantrag können Sie auch online stellen. Ansonsten können die Anträge gern per Post gesendet oder im Rathaus (Haupteingang) abgegeben werden.

    Antragstellung: Wohngeld

    Das Wohngeld muss bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragt werden.

    • Für Bewohner:innen des Stadtgebietes Lüneburg ist die Wohngeldstelle der Hansestadt Lüneburg zuständig
    • Bewohner:innen von Landkreis-Gemeinden wenden sich an die Wohngeldstelle des Landkreises Lüneburg.

    Das Wohngeld kann erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.

    Zum Online-Antrag Wohngeld

    Flyer Wohngeld Plus
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    Flyer Wohngeld Plus
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    Wohnberechtigungsscheine

    für Personen mit geringem und mittlerem Einkommen

    Wer einen gültigen Wohnberechtigungsschein hat, kann eine berechtigt geförderte Wohnung oder eine Sozialwohnung beziehen. 

    Informationen zur Einkommensgrenze

    Maßgeblich für den Anspruch auf den Wohnberechtigungsschein ist die Höhe des Haushaltseinkommens. Liegt das Gesamtjahreseinkommen unter einer bestimmten Grenze, die nach der Zahl der haushaltsangehörigen Personen gestaffelt ist, dann besteht Anspruch auf den Wohnberechtigungsschein. 

    Die Einkommensgrenze bestimmt sich nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (NWoFG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) in der jeweils aktuellen Fassung. Auskunft zur Höhe der Einkommensgrenzen erhalten Sie auch bei der zuständigen Wohngeldstelle. 

    Welche Personen zählen zum Haushalt?

    Zum Haushalt zählen die Person, die den Antrag stellt, sowie die weiteren in § 5 NWoFG genannten Personen, die mit ihr oder ihm in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben oder zukünftig leben werden.

    Wie lange gilt der Wohnberechtigungsschein?

    Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann erteilt die zuständige Wohngeldstelle auf Antrag einen für ein Jahr geltenden allgemeinen Wohnberechtigungsschein. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung sowie die Einkommensprognose.

    Gut zu wissen

    Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für Wohnungen in Niedersachsen.

    Für die Erteilung oder Ablehnung einer Wohnberechtigungsbescheinigung werden Gebühren erhoben.

    Antragstellung: Wohnberechtigungsschein

    Wer einen Wohnberechtigungsschein beantragen möchte, muss dies bei der zuständigen Behörde tun: 

    • Wer im Lüneburger Stadtgebiet wohnt, ist hier auf den Seiten der Hansestadt Lüneburg richtig.
    • Wer im Landkreis Lüneburg, aber außerhalb des Lüneburger Stadtgebiets wohnt, wendet sich an die Wohngeldstelle des Landkreises Lüneburg

    Bei einem Umzug ist Folgendes zu beachten:

    Wenn Sie innerhalb von Niedersachsen umziehen wollen, sollten Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres aktuellen (alten) Wohnortes stellen. 

    Wenn Sie aus einem anderen Bundesland nach Lüneburg ziehen und bereits eine Wohnung in Aussicht oder zugesagt bekommen haben, können Sie den Wohnberechtigungsschein bei der Hansestadt Lüneburg oder dem Landkreis Lüneburg beantragen – je nachdem, ob Sie ins Stadtgebiet oder in eine Landkreisgemeinde ziehen. 

    Von einer vorsorglichen Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins wird abgeraten, da dieser nur ein Jahr gültig ist. Verzögert sich die Wohnungssuche über ein Jahr, muss der Wohnberechtigungsschein erneut kostenpflichtig beantragt werden.

    Ansprechpersonen: Wohngeld und Wohnberechtigungsscheine

    Nach Nachnamen:

    A - Ad
    Frau Hofmann
    Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 303
    +49 4131 3093748
    E-Mail senden

    Ae - Bi
    Frau Handt
    Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 314r
    +49 4131 3093785
    E-Mail senden

    Bj - Ed
    Frau Milz
    Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 314l
    +49 4131 3093358
    E-Mail senden

    Ee - Ham
    Frau Kompa
    Neue Sülze 31, Raum 002
    +49 4131 3094685
    E-Mail senden

    Han – Jam 
    Frau Hermann-Meyer
    Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 304r
    +49 4131 3093760
    E-Mail senden

    Jan - Lan
    Frau Paßler
    Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 315
    +49 4131 3094686
    E-Mail senden

    Lao – Mc 
    Frau Hoppe
    Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 304l
    +49 4131 3093758
    E-Mail senden

    Md - Pe
    Frau Senneke
    Neue Sülze 31, 3. OG, Raum 313
    +49 4131 3093757
    E-Mail senden

    Pf - Schl
    Herr Wendorf
    Neue Sülze 31, Raum 006
    +49 4131 3094687
    E-Mail senden

    Schm - Thh
    Herr Meyer
    Neue Sülze 31, Raum 006
    +49 4131 3093759
    E-Mail senden

    Thi - Z
    Frau Maier
    Neue Sülze 31, Raum 002
    +49 4131 3093922
    E-Mail senden

    Wohnraumförderung

    Angebot an bezahlbaren Wohnungen ausweiten

    Die soziale Wohnraumförderung des Landes Niedersachsen soll das Angebot an bezahlbaren Wohnungen ausweiten und richtet sich derzeit nach dem Wohnraumförderprogramm 2019 und den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG).

    Mit der Förderung von Neubau und Modernisierung von Mietwohnraum und Eigentum können diejenigen Menschen unterstützt werden, die sich aus eigener Kraft nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können.

    Im Rahmen des Wohnraumförderprogramms werden folgende Maßnahmen durch Bewilligung von zinslosen Darlehen und Zuschüssen gefördert:

    Allgemeine Mietwohnraumförderung
    Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnraum, in Mehrfamilienhäusern durch Neubau sowie die Änderung und Erweiterung von Gebäuden. Hierunter fällt auch die Förderung von Mietwohnraum, sowie von Wohngemeinschaften für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. 

    Modernisierung von Mietwohnraum
    Gefördert wird die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern einschließlich energetischer Modernisierung von Mietwohnungen, die vor dem 1. Februar 2002 fertiggestellt worden sind. 

    Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende
    Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Wohnheimplätzen für Studierende an Hochschulstandorten in Niedersachsen oder in Ausbildung befindliche Personen durch Neubau sowie Änderung oder Erweiterung von Gebäuden. 

    Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen
    Gefördert wird der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen im ungebundenen Wohnungsbestand, insbesondere zur Versorgung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung. 

    Eigentumsförderung
    Gefördert werden der Neubau, der Erwerb, die Modernisierung sowie die energetische Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum. 

    Eine Beratung zu den Fördermöglichkeiten, den Anspruchsvoraussetzungen, den Verpflichtungen im Rahmen des Sozialwohnungsbaus (Sozial- und Belegungsbindungen) und den Formalitäten, sowie die Prüfung eines Förderanspruchs erfolgt, für Maßnahmen im Stadtgebiet, seitens der Wohnraumförderstelle der Hansestadt Lüneburg. Für Maßnahmen in den Landkreis-Gemeinden ist die Wohnraumförderstelle des Landkreises Lüneburg zuständig.

    Sofern eine Beantragung zustande kommt, erfolgt diese über die Wohnraumförderstelle bei der Bewilligungsstelle, der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

    Weitere Informationen zu den Fördermaßnahmen und den Fördervoraussetzungen erhalten Sie auf der Internetseite der NBank

    Antragstellung

    Die Antragstellung erfolgt über die Wohnraumförderstelle. Vordrucke, sowie alle weiteren einzureichenden Nachweise, werden entsprechend jeder Maßnahme von der Wohnraumförderstelle gestellt und angefordert.

    Ansprechpersonen

    Mietwohnungsbau
    Frau Hofmann
    Neue Sülze 31, 3. OG, Zimmer 303
    +49 4131 309-3748
    E-Mail senden

    Eigentum
    Frau Milz
    Neue Sülze 31, 3. OG, Zimmer 304
    +49 4131 309-3358
    E-Mail senden

    Wohnraumversorgungskonzept Lüneburg
    pdf
    GEWOS Ergebnisbericht Wohnraumversorgungskonzept 
    (pdf / 2.22 MB)
    Download