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    Schwarzarbeit

    Bekämpfung der Schwarzarbeit

    Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung vom 01.08.2004, auch Schwarzarbeits­bekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannt, sollen die Maßnahmen zur Eindämmung der Schwarzarbeit intensiviert werden.

    Schwarzarbeit leistet, unter anderem, wer Dienst- oder Werkleistungen (Erstellen eines kompletten Gewerkes) selbst erbringt oder ausführen lässt (Auftraggeber) und dabei folgende Verpflichtungen nicht beachtet:

    1. Wer der Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung) nicht erworben hat. Beispiel: Firma X hat das ausgeübte Gewerbe nicht der Gewerbemeldestelle angezeigt.
    2. Als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung). Beispiel: Firma X führt handwerkliche Leistungen aus, ohne in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen zu sein.

    Für die Bekämpfung, der unter den Nummern 1 und 2 genannten Formen der Schwarzarbeit ist der Landkreis Lüneburg im Kreisgebiet inklusive des Gebietes der Hansestadt Lüneburg zuständig.

    Schwarzarbeit leistet auch, wer Dienst- oder Werkleistungen (Erstellen eines kompletten Gewerkes) selbst erbringt oder ausführen lässt (Auftraggeber) und dabei folgende Verpflichtungen nicht beachtet:

    1. Als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Beispiel: Firma X führt keine Sozialversicherungsbeiträge ab.
    2. Als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern nicht erfüllt. Beispiel: Person X bezieht weiterhin ALG 2, ohne seine Arbeitsaufnahme mitzuteilen.
    3. Als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Beispiel: Firma X führt keine Steuern ab.

    Für die unter den Nummer 3 bis 5 genannten Formen der Schwarzarbeit ist der Landkreis Lüneburg nicht zuständig.

    Für die Bekämpfung, der unter den Nummern 3 und 4 genannten Formen der Schwarzarbeit ist zuständig der Zoll, Hauptzollamt Hannover, Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

    Für die Bekämpfung, der unter der Nummer5 genannten Formen der Schwarzarbeit ist zuständig das Finanzamt Lüneburg, Fahndung und Strafsachen.

    Keine Schwarzarbeit liegt vor, wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn (insbesondere eine Tätigkeit gegen geringes Entgelt) gerichtete Dienst- oder Werkleistung erbracht wird

    1. von Angehörigen oder Lebenspartnern
    2. aus Gefälligkeit
    3. durch Nachbarschaftshilfe
    4. durch Selbsthilfe

    Hinweis

    Wer durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigt, macht sich nach § 164 des Strafgesetzbuches strafbar.