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    Versammlung anzeigen

    Informationen für Versammlungsleiter:innen

    Sie planen die Durchführung einer Versammlung beziehungsweise Demonstration? Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt. 

    Ich möchte eine Versammlung/Demonstration anmelden. Was muss ich beachten?

    Rechtliche Grundlagen

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ergibt sich aus Artikel 8 des Grundgesetzes (GG). Für Versammlungen ist es inhaltlich durch das Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG) ausgestaltet worden.

    Eine Versammlung ist definiert als eine „ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung“ (§ 2 Niedersächsisches Versammlungsgesetz).

    Anzeige der Versammlung

    Für eine Versammlung unter freiem Himmel brauchen Sie keine behördliche Genehmigung. Die Versammlung muss aber spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Mehr zu den Fristen erfahren Sie unter „Welche Fristen muss ich beachten?“

    Im Serviceportal finden Sie ein Formular zur Anzeige einer Versammlung.

    Die Anzeige einer Versammlung ist kostenfrei, es fallen also keine Gebühren an.

    Notwendige Angaben

    Die Anzeige kann über das bereitgestellte Formular oder formfrei erstattet werden. Folgendes müssen Sie in jedem Fall angeben:

    • der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen (inkl. eventueller Zwischenkundgebungen)*
    • der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung*
    • der Gegenstand der Versammlung*
    • Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit*
    • die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen*

    *) Pflichtangaben

    Wünschenswert ist darüber hinaus auch die Angabe zu:

    • dem eventuell beabsichtigten Einsatz von Hilfsmitteln und mitgeführten Gegenständen (z. B. Lautsprecheranlage für Rede- und/oder Musikbeiträge, Fahrzeuge, Banner, Fahnen, Transparente, Flugblätter, Tische, Verkleidungen etc.)
    • der Anzahl von Ordnerinnen und Ordnern
    • erwarteten Störungen

    Angaben zur Hilfsmitteln kann die Versammlungsbehörde verlangen, wenn dies für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Es empfiehlt es sich, vorgesehene Hilfsmittel, aber auch bestimmte Aktionen wie Musikdarbietungen, Aufbauten, Speise- und Getränkeausgaben etc. mitzuteilen, damit im Voraus die Erlaubnisfreiheit überprüft werden kann.

    Bestätigung und Änderungen

    Im Anschluss erhält die Versammlungsleitung in der Regel eine schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anzeige, die aber auch Hinweise und im Interesse der öffentlichen Sicherheit ggf. auch Beschränkungen enthält. 

    Die Leiterin oder der Leiter hat der zuständigen Behörde Änderungen der nach § 5 NVersG anzuzeigenden Daten unverzüglich mitzuteilen.

    Kooperationsgespräch

    Gemäß § 6 NVersG gibt die Versammlungsbehörde der Leiterin oder dem Leiter einer Versammlung unter freiem Himmel die Gelegenheit zur Zusammenarbeit. Dieses Kooperationsgespräch dient verschiedenen Zwecken: Vor der Versammlung ermöglicht es den beteiligten Akteuren sich kennenzulernen, wechselseitig Informationen auszutauschen und offene Fragen zum geplanten Versammlungsablauf zu erörtern. Bitte vereinbaren Sie Gesprächstermine.

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt vor Beginn der Versammlung bei den Landkreisen, Städten oder Gemeinden. Versammlungen im Lüneburger Stadtgebiet zeigen Sie an bei:

    Hansestadt Lüneburg
    Ordnungsamt
    +49 4131 309-3570
    E-Mail senden

    Nach Versammlungsbeginn ist die Polizei zuständige Behörde. 

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel hat spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe dieser zu erfolgen (Bekanntgabe bedeutet z. B.: Einladung, Aufruf, Werbung). Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. 

    Es empfiehlt sich, einen größeren Zeitraum einzuplanen, weil unter Umständen Kooperationsgespräche mit der Versammlungsbehörde notwendig werden.

    Eil- und Spontanversammlungen

    Abweichungen gelten für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen. Eilversammlungen entstehen kurzfristig aus aktuellem Anlass. Sie sind zwar geplant, aber ihr kommunikativer Zweck würde durch Zeitablauf fortzufallen drohen und damit nicht erreicht werden. In solchem Fall ist die Versammlung unverzüglich, d. h. sofort nach dem Entschluss, die Versammlung durchzuführen, anzuzeigen. 

    Spontanversammlungen, d. h. Versammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln, sind von der Anzeigepflicht nicht erfasst. 

    Weitere Informationen für die Versammlungsleitung

    Die Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung bei Versammlungen unter freiem Himmel ergeben sich im Wesentlichen aus § 7 NVersG: 

    • Die Versammlungsleitung bestimmt den Ablauf der Versammlung.
    • Sie hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann dazu insbesondere teilnehmende Personen, die die Versammlung stören, zur Ordnung rufen. 
    • Sie kann die Versammlung jederzeit beenden. 
    • Sie muss während der Versammlung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein. 
    • Die Leitung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen, die weiße Armbinden mit der Aufschrift „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen müssen.

    Während einer Versammlung oder auf dem Weg dorthin ist es verboten, 

    • durch Gewalttätigkeiten auf Personen oder Sachen einzuwirken,
    • Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind mit sich zu führen, zu einer Versammlung hinzuschaffen, in einer Versammlung zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen (Gebot der Waffenlosigkeit und Friedlichkeit), 
    • Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten abzuwehren (Schutzausrüstungsverbot
    • sowie in einer Aufmachung teilzunehmen oder Gegenstände mit sich zu führen, die zur Verhinderung der Feststellung der Identität geeignet und bestimmt sind (Vermummungsverbot). 

    Außerdem ist es verboten, in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln (Militanzverbot).


    Hier finden Sie eine Übersicht der aktuell angemeldeten Versammlungen in der Hansestadt Lüneburg.