Osterfeuer
Termine und Informationen für Veranstaltende
Osterfeuer anmelden: Informationen zur Genehmigung
Wer ein Osterfeuer veranstalten möchte, braucht eine Genehmigung. Für Osterfeuer innerhalb des Lüneburger Stadtgebiets kann diese bei der Hansestadt Lüneburg (Bereich Ordnung) beantragt werden.
Nutzen Sie dafür das Formular zur Anzeige einer Veranstaltung und senden Sie es per E-Mail an: veranstaltungsanzeigen@stadt.lueneburg.de
Die Leitstelle der Feuerwehr des Landkreises Lüneburg und die Polizei Lüneburg erhalten Auszüge der Genehmigung zur Kenntnis.
- Frist: Der Antrag kann bis spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin gestellt werden.
- Termine: Das Osterfeuer kann für Gründonnerstag oder für Ostersamstag beantragt werden. Es darf am jeweiligen Tag in der Zeit zwischen 14 und 23 Uhr abgebrannt werden.
Richtlinien zur Größe und zum Material eines Osterfeuers
Wie groß das Osterfeuer sein darf, richtet sich danach, ob die Feuerstelle innerhalb oder außerhalb der bebauten Ortslage liegt.
- Innerhalb bebauter Ortslage dürfen nur gleichzeitig 2 m³ Gehölz verbrannt werden.
- Außerhalb bebauter Ortslage dürfen es maximal 48 m³ gleichzeitig sein (16 m² Grundfläche und 3 Meter hoch aufgeschichtet).
Innerhalb der genehmigten Zeit darf Brennmaterial nachgelegt werden. Als Brennmaterial darf nur trockenes Holz, Gehölz und Strauchschnitt verwendet werden.
Sicherheitshinweise
Eine für den Feuerschutz geeignete Person muss im Antrag namentlich mit Telefonnummer aufgeführt sein.
Das Holz darf erst am Tag des Osterfeuers aufgeschichtet werden. Weil Kleinlebewesen, insbesondere Vögel, sehr schnell das Material als Versteck zum Nestbau nehmen, ist es sinnvoll, dieses nicht früher als eine Woche vor Ostern zur Feuerstelle zu bringen.
Die Feuerreste (Aschen) sind umgehend nach dem Abkühlen zu beseitigen. Sie dürfen nicht in der Landschaft verstreut werden, sondern müssen als Abfall ordnungsgemäß über die GfA entsorgt werden.
Vorsicht bei starkem Wind am Veranstaltungstag: In diesem Fall besteht die Gefahr von Funkenflug und Rauchbelästigung. Deshalb ist das Abbrennen des Feuers bei starkem Wind untersagt – auch wenn zuvor eine Genehmigung erteilt wurde.