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    Immissionsschutzbehörde

    Hansestadt Lüneburg ist Untere Immissionsschutzbehörde

    Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) als zuständiges Fachministerium ist die Oberste Immissionsschutzbehörde des Landes Niedersachsen. 

    Im Lüneburger Stadtgebiet sind die behördlichen Aufgaben des Immissionsschutzes zwischen dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg und dem Bereich Umwelt der Stadt aufgeteilt. 

    Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist für die größeren Industrieanlagen zuständig. Der Bereich Umwelt ist zuständig für sonstige Anlagen, sowohl genehmigungsbedürftige als auch nichtgenehmigungsbedürftige. Er kann im Interesse des Immissionsschutzes bestimmte Maßnahmen anordnen und Ordnungswidrigkeiten ahnden – zum Beispiel, wenn durch den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kaminofens übermäßige Rauchentwicklung entsteht und Anwohnende dadurch beeinträchtigt werden. 

    Als Untere Immissionsschutzbehörde beurteilt die Stadt Lüneburg außerdem Bauvorhaben und Bauleitplanungen hinsichtlich zu erwartender Umwelteinwirkungen. 

    Anzeigen und Meldungen

    Pflichten im Rahmen des Immissionsschutzrechts

    Im Immissionsschutzrecht sind viele verschiedene Anzeige- bzw. Meldepflichten verankert. Diese ergeben sich sowohl direkt aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) als auch aus Durchführungsverordnungen (BImSchV) zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Im Stadtgebiet sind vor allem Anzeigen relevant, die den Betrieb, die Änderung oder besondere Eigenschaften von Anlagen betreffen.

    Die wichtigsten Anzeigen sind nachfolgend aufgeführt.

    Anzeige von mittelgroßen Feuerungsanlagen (44. BImSchV) 

    Die 44. BImSchV enthält Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft und damit zur Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen und der von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. 

    Ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde gilt die 44. BImSchV direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.

    Neu zu errichtende sowie bestehende Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 50 Megawatt müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Grundlage ist § 6 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV).

    Betroffen sind beispielsweise:

    • größere Heizungs- oder Energieerzeugungsanlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben
    • Blockheizkraftwerke (BHKW)
    • Anlagen zur Wärme- oder Stromerzeugung (z. B. Notstromaggregate)

    Die Anzeige muss unter anderem Angaben enthalten zu:

    • Betreiber der Anlage
    • Standort der Anlage
    • Art der Feuerungsanlage
    • eingesetztem Brennstoff
    • Feuerungswärmeleistung

    Die Anzeige dient der Erfassung und Überwachung von Anlagen, um Anforderungen des Immissionsschutzes sicherzustellen.

    Hinweis

    Die Anzeige muss vor der Inbetriebnahme neuer Anlagen erfolgen. 
    Für bestehende Anlagen gelten Übergangsregelungen nach der 44. BImSchV.

    Damit Ihre Anzeige alle notwendigen Angaben enthält, können Sie die unter dem folgenden Link zu findende Tabelle nutzen: Registrierung von Bestandsanlagen gem. Paragraph 6 Abs. 2 der 44. BImSchV | Nds. Gewerbeaufsicht

    Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch beim Bereich Umwelt der Hansestadt Lüneburg einzureichen, an Hansestadt Lüneburg, Postfach 2540, 21315 Lüneburg oder an umwelt@stadt.lueneburg.de.

    Anlagenregister

    Die Hansestadt Lüneburg hat gemäß § 36 der 44. BImSchV ein Register (Anlagenregister) über jede nach § 6 zu registrierende Feuerungsanlage zu führen und öffentlich zu machen. Bisher sind keine unter der Zuständigkeit des Hansestadt Lüneburg fallenden Anlagen nach der 44. BImSchV registriert.

    Registrierte Anlagen in der Hansestadt Lüneburg, die unter die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Lüneburg fallen, finden Sie unter dem folgenden Link: Anlagenregister der 44. BImSchV | Nds. Gewerbeaufsicht

    Anzeige von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern (42.BImSchV)

    Die 42. BImSchV enthält Vorschriften und wichtige Pflichten für den sicheren Betrieb von Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. 

    Unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sowohl kleine Anlagen, die der Kühlung von Gebäuden wie Hotels oder Rechenzentren dienen, als auch Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen. 

    Der Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ist gemäß § 13 binnen eines Monats nach Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Stadtgebiet ist dies, entsprechend dem Wirtschaftszweig, entweder die Hansestadt Lüneburg oder das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg.

    Die Anzeige muss unter anderem enthalten:

    • Angaben zum Betreiber
    • Standort der Anlage
    • technische Daten der Anlage

    Die vorhandenen Anlagen werden elektronisch in einem Kataster „KaVKA“ (Kataster für VerdunstungsKühl-Anlagen) erfasst. Anlagenregister der 42. BImSchV