Schornsteinfeger
und Kleinfeuerungsanlagen
Allgemeines zum Schornsteinfegerwesen
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (ehemals Bezirksschornsteinfegermeister) legen im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeiten per Feuerstättenbescheid die jeweils auszuführenden wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten, z. B. Überprüfen, Kehren, Messen, fest. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, diese Arbeiten fristgerecht zu veranlassen und können diese Aufgaben frei vergeben. Hierbei können die Eigentümer auswählen zwischen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern sowie Schornsteinfegerbetrieben ohne eigenen Kehrbezirk oder anderen Anbietern, die über Fertigkeiten und Kenntnisse für das Schornsteinfegerhandwerk verfügen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Werden die Arbeiten an andere Dienstleister als die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger vergeben, muss durch ein entsprechendes //Formblatt// eine Meldung über die erfolgten Kehr- und Prüfarbeiten an die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger erfolgen. Da die wiederkehrenden Leistungen im Wettbewerb stehen, kann der Preis zwischen Kunde und Schornsteinfegerinnen oder Schornsteinfeger frei ausgehandelt werden.
Sollten die Eigentümer ihrer Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten, die im Feuerstättenbescheid festgelegt sind, nicht nachkommen, so werden sie durch den Bereich Umwelt der Hansestadt Lüneburg aufgefordert, die festgesetzten Arbeiten innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums durchführen zu lassen. Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes werden gegebenenfalls die Schornsteinfegerarbeiten im Wege der so genannten Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümer durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Das heißt, die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten können dann auch gegen den Willen der Eigentümer durchgesetzt und müssen von diesen bezahlt werden. Die Durchführung der Ersatzvornahme und der anderen hoheitlichen Aufgaben bleibt weiterhin allein den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern vorbehalten.
So sind auch bei Neuerrichtung einer Feuerungsanlage oder einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Feuerungsanlage, z. B. wegen einer Umstellung auf einen neuen Brennstoff, Austausch des Kessels oder Veränderung der Nennwärmeleistung, die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Abnahme zu informieren.
Gesetzliche Grundlage ist das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz.
Kleinfeuerungsanlagen
Heizungsanlagen, Öfen und Kamine
Häusliche Kleinfeuerungsanlagen wie Heizungsanlagen, Öfen und Kamine müssen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) bestimmte Anforderungen erfüllen. In offenen Kaminen verbrennt Holz mit vergleichsweise großen Umweltbelastungen. Deshalb ist der Einsatz offener Kamine zur ständigen Raumheizung nicht erlaubt.
Sie dürfen dementsprechend nur gelegentlich betrieben werden. Bei Fragen zur Auswahl des Ofens oder zum richtigen Heizen können Sie sich auch an Ihren zuständigen Schornsteinfeger wenden.
Zu Beginn und Ende jeder Heizperiode häufen sich die Beschwerden von Bürgern wegen Rauch- und Geruchsbelästigungen durch Feuerstätten ihres Nachbarn. Aus diesem Grund sollten Sie überlegen, ob das nachbarschaftliche Verhältnis den (gelegentlichen) Geruch einer Feststofffeuerung verträgt. Vor allem das Verbrennen ungeeigneter Brennstoffe und die Fehlbedienung der Anlage verursachen übermäßige Rauchentwicklungen sowie die Bildung umweltbelastender Luftschadstoffe. Wenn man Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe entsprechend der o. g. Verordnung betreibt, dürfte es zu vorgenannten Beeinträchtigungen nicht kommen.
Fragen rund um das Thema “Schornsteinfegerarbeiten“ und den Betrieb von Feuerstätten beantworten die für Sie zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger, die Schornsteinfegerinnung Lüneburger Heide sowie der Bereich Umwelt der Hansestadt Lüneburg, Ansprechpartner ist Herr Grelle, Tel.: 04131 309 3464.

Behagliche Wärme, aber auch mit Immissionen.
Tankanlagen und Heizöllagerung
sind anzeigepflichtig
Die Einrichtung und der Betrieb einer Heizölverbraucheranlage muss bei der zuständigen Behörde, hier die Hansestadt Lüneburg, angezeigt werden.
Anzuzeigen sind:
- die Errichtung von unterirdischen Lageranlagen (unabhängig von der Lagermenge),
- die Errichtung von oberirdischen Lageranlagen mit mehr als 1 000 l Heizöl Lagervolumen ("oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes)
- alle wesentlichen Änderungen und die Stilllegung der Anlage.
Weitere Informationen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, z. B. Heizöllagerung oder Sachverständige, finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.
Ansprechpartner im Bereich Umwelt ist Herr Grelle, Tel.: 04131 309 3464.