Lärm
Lärm sollte möglichst vermieden oder vermindert werden
Der Anlagenbegriff im Immissionsschutz ist weit gefasst. Das bedeutet, darunter fallen als Emmittenten (Verursacher) beispielsweise Industrie, Gewerbe, Handwerk, Kraftwerke, Feuerungsanlagen und Verkehr.
Neben dem anlagenbezogenen Immissionsschutz gibt es noch den gebietsbezogenen Immissionsschutz. Dieser knüpft an die bauliche Einordung eines Gebietes an. Unterschieden wird unter Gewerbegebiet, Mischgebiet oder allgemeines Wohngebiet.
Geräusche gehören zur natürlichen Umwelt des Menschen. Sie helfen bei der Orientierung in der Umgebung. Unsere Ohren sind ständig auf Empfang gestellt und nehmen alle Geräusche, die im Hörbereich liegen, ungefiltert auf. Erst im Gehirn erfolgt die Bewertung zwischen wichtig oder unwichtig, angenehm, lästig oder gar bedrohlich. Ein lautes Geräusch ist nicht unbedingt „Lärm“. Das wird es erst, wenn es die Hörenden stört, belästigt oder unnötig in Angst und Schrecken versetzt.

Schallpegel Messgerät der Hansestadt Lüneburg.
Ob Geräusche als Lärm empfunden werden und die Hörer in Alarmbereitschaft versetzen, hängt von vielen Faktoren ab, beispielsweise:
- von den Geräuschmerkmalen (Lautstärke, Dauer)
- von der Geräuschart (Laute aus der Natur, Verkehr, technische Anlage)
- vom Zeitpunkt des Auftretens (Tag, Nacht)
- vom Informationsgehalt und der Art des Geräusches (tropfender Wasserhahn, Martinshorn auf Einsatzfahrzeugen, weinendes Kind)
- von der Einstellung zur Geräuschquelle oder zum Geräuschverursacher (Zuneigung, Abneigung, Akzeptanz, Vermeidbarkeit der Störung)
- von der Ortsüblichkeit des Geräusches (Wohngebiet, Gewerbegebiet, Hauptverkehrsstraße, Park)
- von der Geräuschempfindlichkeit der Betroffenen (Hörfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, momentane Empfindlichkeit)
Lärm kann man nicht mit physikalischen Messverfahren erfassen, denn Lärm ist das Ergebnis kognitiver Auseinandersetzung mit Geräuschen.
Messen kann man die physikalischen Eigenschaften von Geräuschen, den Schalldruck, das Geräuschspektrum und weiteres. Zur Kennzeichnung der Geräuschbelastung wird der Schalldruckpegel in Dezibel (dB(A)) angegeben.
Nachbarschaftslärm
Ruhestörender Lärm aus der Nachbarschaft ist für viele Anwohner ein Ärgernis. Oft hilft aber schon eine freundliche Bitte, um den Lärm abzustellen!
Als Richtschnur gilt: Eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft muss vermieden werden, sowohl was die Lautstärke als auch die Dauer der Lärmeinwirkung betrifft. Das gilt z. B. für Rundfunk-/Fernsehgeräte und Musikanlagen, insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fernstern oder Türen, auf dem Balkon, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. Auch Haustiere sind so zu halten, dass niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Besondere Rücksichtnahme ist in den Ruhezeiten geboten.
Verstöße gegen diese „Ruhestörungsregelung“ können mit einer Geldbuße geahndet werden. Aber auch hier gilt: Nicht jede lärmverursachende Handlung ist sofort eine Ruhestörung, es kommt immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Wenn auf Ihre freundliche oder eindringliche Bitte keine Besserung erfolgt, können Sie sich mit einer Anzeige wehren. Diese wird allerdings nur dann erfolgreich sein, wenn Messwerte (mit einem Pegelmesser) und/oder ausreichend neutrale Zeugen zur Verfügung stehen, also i. d. R. keine Ehegatten oder Familienangehörigen, sondern Nachbarn, Besucher oder sonstige unbeteiligte Dritte.
Bei Problemen mit Nachbarschaftslärm wenden Sie sich bitte an die nächste Polizeidienststelle oder an die Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten.
Straßen-, Schienen- und Luftverkehr machen einen erheblichen Teil der gesamten Lärmimmissionen aus. Unnötige Lärmentwicklung und vermeidbare Abgasbelästigungen müssen möglichst unterbleiben.
Um langfristig die Lärmbelastung durch Verkehr zu reduzieren, hat die EU ihre Mitgliedsstaaten verpflichtet, eine Lärmminderungsplanung kontinuierlich vorzunehmen. Zuständig für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen an Schienenwegen ist das Eisenbahnbundesamt. Entsprechende Informationen finden Sie über die Internetseite des Eisenbahnbundesamtes.
Die Zuständigkeit, einen Lärmaktionsplan für die Hauptverkehrsstraßen aufzustellen, liegt bei den Gemeinden. Die Hansestadt Lüneburg hat daher einen Lärmaktionsplan (LAP) für die Lüneburger Hauptverkehrsstraßen aufgestellt. Dieser befindet sich gerade in der Überarbeitung. Details zum Lärmaktionsplan finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Baulärm
Bauarbeiten sind oft mit Lärmentwicklung verbunden. Anwohner fühlen sich dadurch belästigt und gestört. Die Erheblichkeitsschwelle für Belästigungen durch Baulärm wurde durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (VV Baulärm) festgelegt. In ihr werden Immissionsrichtwerte (IRW), Minderungsmaßnahmen und ermessenseinschränkende Vorgaben zur Anordnung von Minderungsmaßnahmen sowie zur Stilllegung der Baumaschinen für die Verwaltung getroffen. Werktags (Montag –Samstag) ist Baulärm grundsätzlich zwischen 07:00 – 20:00 Uhr zulässig. In der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr gelten niedrigere Immissionsrichtwerte.
Baumaschinen
Zum Schutze der Anwohner sollten auf Baustellen nur besonders fortschrittliche lärmarme Bauverfahren mit geräuscharmen Baumaschinen eingesetzt werden. In den letzten Jahren sind im Bereich der Europäischen Gemeinschaft für eine Reihe von Baumaschinen Grenzwerte festgelegt worden, die bei Einfuhr oder Verkauf eingehalten werden müssen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnungspflicht für Baumaschinen eingeführt worden. Näheres regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Auch die Einsatzzeiten von diversen Baumaschinen werden durch diese Verordnung geregelt, allerdings nur für Baustellen in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in besonderen Gebieten (z. B. Klinikgebiet).
Oft sind Baumaschinen trotz moderner Technik so laut, dass es schwierig ist, die Immissionsrichtwerte einzuhalten. Ein möglicher Ausweg ist dann die Reduzierung der täglichen Betriebszeit, was aber zur Verlängerung des Baustellenbetriebes führen kann. Handelt es sich um eine Baustelle, auf der es nur an einigen wenigen Tagen sehr laut zugeht, bleibt häufig nichts anderes übrig als dies hinzunehmen, zumindest wenn die in Betracht kommenden technischen Lärmschutzmaßnahmen ausgeschöpft sind oder die Arbeiten im Rahmen des öffentlichen Interesses durchgeführt werden müssen.
Wenn Sie durch gewerblichen Baulärm beeinträchtigt werden, können Sie sich an die Untere Immissionsschutzbehörde der Hansestadt Lüneburg wenden. Sind private Bauarbeiten Quelle des Übels, so empfehlen wir Ihnen allerdings: Sprechen Sie zuerst selbst mit den Nachbarn, bevor Sie die Polizei oder den Bereich Ordnung einschalten.
Nächtliche Bautätigkeiten
Die Erteilung einer Anordnung und/oder Zulassung einer Ausnahme für geräuschintensive Bautätigkeiten auch in der Nachtzeit (20 Uhr bis 7 Uhr) kann nur unter den Kriterien des öffentlichen Interesses (z. B. Aufrechterhaltung der Energieversorgung oder des öffentlichen Nahverkehrs oder bei Gefahr in Verzug einer technologischen Notwendigkeit, z. B. Großbetonage) vorgenommen werden. Dies kann beim Bereich Umwelt beantragt werden.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass terminliche, private oder wirtschaftliche Belange nicht zu den oben genannten Kriterien zählen.
Zum Antrag auf Nachtarbeit:
Folgende schriftliche Informationen werden für die Erteilung einer Anordnung gemäß § 24 BImSchG und/oder Zulassung von Ausnahmen gemäß § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV für Bautätigkeiten auch in der Nachtzeit benötigt:
- Name, Adresse und Kontakdaten der durchführenden/beauftragten Firma
- Adresse der Baustelle (bitte Lageplan beilegen)
- Terminangabe, wann die Bautätigkeiten durchgeführt werden sollen (Datum; Uhrzeiten)
- Beschreibung des Bauvorhabens
- Begründung, warum die Bauarbeiten auch in der Nachtzeit durchgeführt werden müssen
- Genaue Angabe, welche Maschinen zum Einsatz kommen (z. B. 1 Motorkompressor, Hersteller, Typ, Baujahr, Schallleistungspegel dB(A)). Die genutzten Maschinen und Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Wartung und Instandsetzung der Maschinen und Geräte müssen für die Dauer der Bauausführung den Baulärm- und Erschütterungsschutz gewährleisten.
- Verantwortlicher Mitarbeiter, der sich während der nächtlichen Bautätigkeit auf der Baustelle befindet (Name, Tel. oder Mobil Nr.)
- Bemerkungen/weiterführende Erläuterungen, sofern erforderlich
Der ergehende Bescheid ist kostenpflichtig.
Die erteilte Anordnung und/oder Zulassung von Ausnahmen ersetzt keine privaten oder öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen o. ä. (z. B. arbeitszeit- oder straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen).
Weitere Informationen und ein Antragsformular finden Sie im Folgenden:
- Antragsformular
- Merkblatt zur Nachtarbeit (Baustellen)
- Anlage - Angaben zur Bautätigkeit (Baustelle)
Der schriftliche Antrag kann postalisch an . . . . . . . . . . oder per E-Mail an . . . . . @stadt.lueneburg.de eingereicht werden.
Gewerbelärm
Lärm, der von Gewerbebetrieben erzeugt wird, muss zwar bis zu einem gewissen Grad, aber doch nicht grenzenlos hingenommen werden. Die Beurteilung richtet sich im Wesentlichen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TAL). Hier sind Lärm-Immissionsrichtwerte festgelegt, abgestuft nach der Gebietsart (z. B. Mischgebiet, Gewerbegebiet).
Wie beim Industrielärm treten in Gewerbebetrieben eine Vielzahl von Lärmquellen technisch unterschiedlicher Art auf, die sich sowohl in der Lautstärke als auch in der Zusammensetzung des Frequenzspektrums und im zeitlichen Verlauf stark unterscheiden. Dies macht eine Bekämpfung besonders schwierig. Es ist in heutiger Zeit möglich, Betriebsanlagen bedeutend leiser zu bauen als noch vor Jahren. Die Entwicklung zu wartungsfreien, weitgehend automatisch arbeitenden Anlagen ist weit fortgeschritten und bietet die Möglichkeit, dem Lärm durch Kapselung oder Einhausung zu begegnen. Gewerbliche Anlagen sind im Gegensatz zu industriellen Anlagen meistens keine genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Sie müssen dem Stand der Technik entsprechen, soweit dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Nach dem Stand der Technik unvermeidliche schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Gartengeräte motorisiert
Viele motorbetriebene Gartengeräte belästigen in erheblichem Umfang die Nachbarschaft am Einsatzort. Verbrennungsmotorbetriebene Gartengeräte, wie z. B. Rasenmäher oder Motorkettensäge, sind in der Regel ca. 5 – 8 dB(A) lauter als solche mit Elektromotorantrieb. Neben den o. g. Motorkettensägen und Rasenmähern gehören Laubsauggeräte, Gartenhäcksler und Heckenscheren zu den lärmrelevanten Gartengeräten. Leisere verbrennungsmotorbetriebene Geräte erkennt man am blauen Umweltzeichen „Blauer Engel“. Die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) regelt sowohl Einsatzzeiten als auch zulässige Lärmgrenzwerte (Schallleistungspegel) für diverse Gartengeräte.
Genaue Informationen können Sie dem Ratgeber Gestörte Idylle-Lärm Gartengeräte des Umwelt Bundesamtes entnehmen.
Ruhezeiten und Nachtruhe
Die Ruhezeiten sind: Sonn- und Feiertage (Sonntagsruhe) ganztags sowie Werktage von 20:00 bis 7:00 Uhr (Nachtruhe). Diese Ruhezeiten gelten nicht in Kern-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten.
Während dieser Ruhezeiten sind Arbeiten im Freien mit Geräten und Maschinen wie Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer etc., sowie mit sonstigen motorbetriebenen Handwerks- und Gartengeräten wie Sägen, Schleifmaschinen und ähnlichen Geräten nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV verboten.
Zusätzlich ist in den Zeiten von 07:00 bis 09:00 Uhr sowie von 17:00 bis 20:00 Uhr der Betrieb von Freischneidern, Laubbläsern, Laubsammlern, Grastrimmern/Graskantenschneidern mit Verbrennungsmotoren verboten. Es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vergeben worden ist und sie mit dem entsprechenden Umweltzeichen gekennzeichnet sind.
Die Verbote gelten nicht, wenn der Betrieb der Geräte im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Im Einzelfall ist bei Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder aus sonstigen öffentlichen Interesse eine Ausnahmegenehmigung von den Ruhezeiten-Einschränkungen beim Bereich Umwelt zu beantragen.
Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen können beim Bereich Ordnung Ausnahmen aus besonderem Anlass im Einzelfall gemäß dem Niedersächsischen Feiertagsgesetzt beantragt werden.
Freizeitlärm und Sportanlagen
Lärm, der von Freizeitanlagen ausgeht, wird durch die Freizeitlärm-Richtlinie Niedersachsens reglementiert. Sie trägt den unterschiedlichen Ruhebedürfnissen der Anwohner nach ungestörter Erholung bzw. dem Anlagennutzer nach möglichst uneingeschränkter Freizeitgestaltung Rechnung.
Eine spezielle Lärmbelästigung geht von Sportereignissen, Stadtfesten oder Volksfestplätzen, die zum Teil mehrmals im Jahr mit lärmintensiven Veranstaltungen (Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen) belegt werden, aus. Die Freizeitlärm-Richtlinie zieht hier oft eine gesonderte Beurteilung als sogenannte „Seltene Ereignisse“ in Betracht. Zu den Freizeitanlagen im Sinne dieses Abschnittes gehören keine Sportanlagen und Gaststätten. Die Hinweise gelten auch nicht für Kinderspielplätze.
Sportlärm
Zur Behebung von Konflikten, die durch Geräusche von Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft entstehen, wurde 1991 die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) erlassen. Die Verordnung legt Immissionsrichtwerte fest, bestimmt das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräusche die von Sportanlagen ausgehen, nennt Maßnahmen die zum Schutz gegen Lärm ergriffen werden sollen und regelt die Voraussetzungen, unter denen Behörden von der Festlegung von Betriebszeiten absehen sollen.
Sportanlagen die ausschließlich dem Schulsport und der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dienen, werden von den Vorgaben der Verordnung nicht erfasst.
Bezüglich Lärmbeschwerden über andere Sportanlagen in der Hansestadt Lüneburg wenden Sie sich bitte an den Bereich Umwelt.
Bei Lärmproblemen im Zusammenhang mit Freizeit- oder Sportanlagen ist der Ansprechpartner der Bereich Umwelt der Hansestadt Lüneburg.
Spielplatzlärm
Kinderspielplätze gehören gemäß der Baunutzungsverordnung zu den Anlagen für soziale Zwecke. Die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden.
Gaststättenlärm
Gaststätten unterliegen auch den Bestimmungen und den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Betreiberpflichten sind danach die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit dies mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik möglich ist und die Begrenzung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß. Diese Pflichten werden durch bauliche und betriebliche Auflagen durchgesetzt.
Für Gaststätten als Nebeneinrichtungen von Sportanlagen gelten die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). In diesen Richtlinien werden auch Regelungen getroffen, inwieweit der Lärm der Zu- und Abfahrt der Gäste auf öffentlichen Straßen der Gaststätte anzurechnen ist. Die technischen und baulichen Anforderungen an den Schallschutz ergeben sich aus dem Baurecht.
Bei Lärm- und Geruchsbeschwerden von Gaststätten wenden Sie sich bitte an den Bereich Umwelt.
Lärmaktionsplan
Dieser basiert auf sogenannten Lärmkarten und beschreibt Maßnahmen zur Lärmminderung
Lärmaktionspläne sind Instrumente zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen. Laut EU-Umgebungslärmrichtlinie sollen sich Bürgerinnen und Bürger fortlaufend darüber informieren können, wo bei ihnen vor Ort entlang von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Flugplätzen und in Ballungsräumen Lärm entsteht, wie er sich verändert und wie viele Menschen davon betroffen sind. Lärmaktionspläne zeigen auch auf, wie der Lärm zu mindern ist. Die Grundlage der Lärmaktionspläne bilden sogenannte Lärmkarten.
Die Aufstellung von Lärmaktionsplänen (LAP) an den Lüneburger Hauptverkehrsstraßen liegt in der Zuständigkeit der Hansestadt Lüneburg.
Um diese Aufgabe zu erfüllen, wurde zunächst ein Entwurf der Lärmaktionsplanung erstellt und in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verbraucherschutz, Grünflächen und Forsten am 13. März 2019 vorgestellt und beraten. Für die öffentliche Mitwirkung erfolgte im Zeitraum vom 2 bis 25. April 2019 die öffentliche Auslegung des LAP-Entwurfes. Darüber hinaus wurden Behörden und Verbände als Träger öffentlicher Belange direkt beteiligt. In der Lokalpresse wurde mehrfach berichtet. So konnten Bürger, Behörden und Verbände Anregungen und Kommentare zum LAP-Entwurf abgeben.
Die Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft, abgewogen und anschließend in den vom Rat am 25. Juni 2019 beschlossenen LAP eingearbeitet.
Der LAP wird spätestens alle fünf Jahre aktualisiert.
Die Haupteisenbahnstrecken wurden bundesweit durch das Eisenbahnbundesamt kartiert. Zuständig für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen an diesen Schienenwegen ist das Eisenbahnbundesamt. Die Lärmaktionsplanung für die Schienenwege wurde 2018 abgeschlossen. Entsprechende Informationen zur Kartierung und Aktionsplanung finden Sie über die Internetseite des Eisenbahnbundesamtes.
Für die Hauptverkehrsstraßen in Niedersachsen hat das Land Niedersachsen Lärmkarten erstellt . Diese sind auf dessen Internetseite einsehbar.

Die Lärmkarte für Lüneburg. Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
Hansestadt Lüneburg
Bereich Umwelt
Dagmar Suhrke-Konrad
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