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    Handwerksrolle Eintragung gleichwertiger Prüfungen

    Für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zu § 1 Absatz 2 Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Sie oder Ihr Betriebsleiterin/Ihr Betriebsleiter können als

    • Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur oder Ingenieurin/Ingenieur
    • Absolventin/Absolvent einer technischen Hochschule bzw. einer staatlich oder staatlich anerkannten Fachschule für Technik und für Gestaltung

    mit dem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden, dem der Studien- oder Schulschwerpunkt entspricht.

    Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz, die in der EU, dem EWR oder der Schweiz einen vergleichbaren Hochschulabschluss erworben haben; sonstige Berufsqualifikationen finden über § 9 HwO i.V.m. der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV) Berücksichtigung. Eine Eintragung kann des Weiteren bei Vorliegen einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung erfolgen (z.B. Industriemeisterin/Industriemeister).

    Die zuständige Stelle beurteilt, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Die Entscheidung über die Eintragung trifft ebenfalls die zuständige Stelle.

    Anlage A zu § 1 Absatz 2 Handwerksordnung (HwO)
    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige (Betriebsstätte) liegt.  

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
    Welche Unterlagen werden benötigt?
    • Hochschulzeugnis oder Fachschulzeugnis einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule
    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Anträge / Formulare

    Anträge und Formulare können bei der zuständigen Stelle angefragt werden.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr

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    Adresse

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Lüneburg

    Adresse

    Auf dem Michaeliskloster 4

    21335 Lüneburg