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    Gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen Erlaubnis

    Wer gefährliche Abfälle gewerbsmäßig befördern möchte, bedarf einer Erlaubnis (Beförderungserlaubnis). Die Erlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

    Die Erlaubnispflicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik gilt auch für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Ein Notifizierungsverfahren ersetzt nicht die  Beförderungserlaubnis.

    Für nicht als gefährlich eingestufte Abfälle ist eine Anzeige der gewerbsmäßigen Beförderung notwendig.

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG)).

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden die Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) benötigt.

    § 9 Abs. 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
    Welche Gebühren fallen an?

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 2.1.37  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 50,00 EUR und höchstens 2600,00 EUR an.

    Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Was sollte ich noch wissen?

    Ein Unternehmen, das ein Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist und für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert ist benötigt keine Erlaubnis. Der zuständigen Stelle ist eine Anzeige für die gewerbsmäßge Beförderung von Abfällen vorzulegen.

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

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    Adresse

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Lüneburg

    Adresse

    Auf dem Michaeliskloster 4

    21335 Lüneburg