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    Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

    Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:

    • Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
    • Bohrungen nach Lagerstättengesetz
    • Bohrungen nach Bundesberggesetz
    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.

    Ansprechpartner
    Herr N. N.
    D12
    +49 4131 309-3536
    +49 4131 309-3448
    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

    § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    Ort auswählen
    Adresse

    Bereich 31 Umwelt

    Adresse

    Bei der Ratsmühle 17a

    21335 Lüneburg

    Parkplätze
    Mutter- und Kindparkplatz: Parkhaus Stadtmitte

    Anzahl: 7

    Parkplatz: Parkhaus Stadtmitte

    Anzahl: 288

    Fahrplanauskunft