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    Heimplatz (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)

    In Einrichtungen der Jugendhilfe finden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die keine Eltern haben bzw. in ihrem Elternhaus keine reguläre Versorgung erfahren, ein Zuhause.

    Die Gründe für eine Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe sind verschieden: 

    • der Tod beider Eltern
    • ein Kind erhält seitens seiner Familie nicht die nötige Zuwendung und Fürsorge
    • Eltern fühlen sich der Verantwortung, ein Kind aufzuziehen, nicht gewachsen
    • Schulschwierigkeiten
    • Verhaltensauffälligkeiten
    • Entwicklungsstörungen
    • Seelische Störungen / Behinderungen 

    Es besteht eine Vielzahl von Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige, wie zum Beispiel Wohngruppen, Schichtdienstgruppen, familienanaloge Wohngruppen, Erziehungsstellen, Einzelbetreuungsformen, 5-Tage-Gruppen, Intensivgruppen, Projektstellen im In- und Ausland.

    Die Zielsetzung der Heimerziehung ist:

    • Schutz (vor Kindeswohlgefährdung)
    • Rückkehr in die Familie
    • die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten
    • auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
    • Vorbereitung auf ein selbständiges Leben
    • Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte
    • Mutter/Vater/Kind Betreuung
    • Intensivpädagogische / Therapeutische Hilfen

    Junge Volljährige haben auch einen Anspruch auf Hilfe. Junge Volljährige werden auch in Jugendhilfeeinrichtungen stationär aufgenommen und betreut (vergl. § 41  Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch).

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Die Kontaktdaten der Jugendämter können Sie über die folgende Internetseite ermitteln:

    Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen
    Ansprechpartner
    Frau N. N.
    04131 309-3924
    04131 309-3590
    Frau N N
    04131 309-3970
    Welche Gebühren fallen an?

    Ist mit dem örtlichen Jugendamt zu besprechen.

    Anträge / Formulare

    Beim örtlichen Jugendamt muss ein Antrag auf "Hilfe zur Erziehung" gestellt werden.

    Was sollte ich noch wissen?

    Die Entscheidung über eine stationäre Unterbringung trifft das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch. Eltern können diese Entscheidung nicht alleine treffen.

    Für den Schutz von Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie zuständig.

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie
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    Adresse

    Hansestadt Lüneburg - Bereich 52 Soziale Dienste

    Adresse

    Am Ochsenmarkt 1

    21335 Lüneburg

    Öffnungszeitennur nach telefonischer Vereinbarung
    Parkplätze
    Parkplatz: Parkhaus Am Rathaus

    Anzahl: 508

    Frauenparkplatz: Parkhaus Am Rathaus

    Anzahl: 21

    Behindertenparkplatz: Parkhaus Am Rathaus

    Anzahl: 3

    Fahrplanauskunft