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    Baugenehmigung Erteilung

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

    Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

    Verfahrensablauf

    Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Ansprechpartner
    Frau Marion Böhling
    Westliche Altstadt u. Senkungsbeauftragte
    2.14
    +494131 309-3648
    +494131 309-3585
    Frau Claudia Liebig
    Südliches Stadtgebiet
    2.06
    +494131 309-3648
    +494131 309-3585
    Herr Oliver Menges
    Nordwestliches Stadtgebiet
    2.07
    +494131 309-3648
    +494131 309-3585
    Herr Martin Steinke
    Nord-Östliches Stadtgebiet
    2.02
    +494131 309-3648
    +494131 309-3585
    Frau Heike Wieckhorst
    Nördliches Stadtgebiet
    2.03
    +494131 309-3648
    +494131 309-3585
    Welche Unterlagen werden benötigt?
    • ausgefülltes amtliches Antragsformular

    Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
    Welche Fristen muss ich beachten?

    Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

    Geltungsdauer: 3 Jahre
    ab dem Tag der Erteilung
    Anträge / Formulare

    Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

    Was sollte ich noch wissen?

    Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

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    Adresse

    Bereich 63 Bauaufsicht, Denkmalpflege

    Adresse

    Neue Sülze 35

    21335 Lüneburg

    ÖffnungszeitenMontags bis freitags 08:30-12:00 Uhr
    sowie nach telefonischer Vereinbarung
    Parkplätze
    Frauenparkplatz: Parkhaus Am Rathaus

    Anzahl: 21

    Behindertenparkplatz: Parkhaus Am Rathaus

    Anzahl: 3

    Parkplatz: Parkhaus Am Rathaus

    Anzahl: 508

    Fahrplanauskunft