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    Abmelden von Unternehmen oder selbstständiger Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau

    Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist der zuständige Unfallversicherungsträger der Unternehmen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und des Gartenbaus.
    Wenn Sie Ihr Unternehmen einstellen, müssen Sie die SVLFG als zuständigen Unfallversicherungsträger informieren.
    Mit der Einstellung endet die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau formlos über das Serviceportal sowie per Post, E-Mail, Telefon oder Fax informieren:

    • Informieren Sie die SVLFG über den Zeitpunkt des Betriebsendes Ihres Unternehmens oder Ihrer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Tätigkeit
      • Fügen Sie gegebenenfalls die passenden erforderlichen Unterlagen hinzu.
    • Sollten noch Fragen zur Änderung bestehen, wendet sich die SVLFG nach der Mitteilung an Sie oder Ihr Unternehmen.
    • Sie erhalten nach der Bearbeitung eine Mitteilung von der SVLFG.

    Wenn Sie die Abmeldung online vornehmen wollen:

    • Rufen Sie das SVLFG-Serviceportal auf.
    • Füllen Sie das Abmeldeformular vollständig aus und schicken Sie es über das Serviceportal ab.
    Voraussetzungen

    Es besteht eine Meldepflicht, wenn Sie Ihr land- und forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Unternehmen einstellen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?
    • gegebenenfalls Gewerbeabmeldung oder Handelsregisterauszug
    • Im Einzelfall fordert die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weitere Unterlagen an.
    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen für die Abmeldung keine Kosten für Sie an.

    Welche Fristen muss ich beachten?
    Antragsfrist: 4 Wochen
    Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Rechtsbehelf
    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers.
    • Klage vor dem Sozialgericht
    Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)