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    Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) beantragen

    Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt in Zukunft jedem wirtschaftlich Tätigen neben der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) zusätzlich eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zu.

    Finanzbehörden sind somit in der Lage, wirtschaftlich tätige Rechtssubjekte mit den jeweils handelnden natürlichen Personen richtig zuordnen zu können.

    Die W-IdNr. wird aus den Buchstaben 'DE' und 9 Ziffern bestehen und damit in ihrer Form der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) entsprechen.

    Das BZSt wird eine W-IdNr. auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben und Ihnen mitteilen, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen.

    Hinweis:
    Die W-IdNr. wird derzeit noch nicht erteilt. Rechtzeitig vor der Einführung werden Ihnen Informationen zur Verfügung gestellt.
     

    Verfahrensablauf

    Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben und Ihnen mitteilen, Sie müssen selbst keinen Antrag stellen.

    Hinweis:
    Die W-IdNr. wird derzeit noch nicht erteilt. Rechtzeitig vor der Einführung werden weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden.
     

    An wen muss ich mich wenden?

    Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

    Voraussetzungen

    Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird vergeben an:

    • natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind
    • juristische Personen
    • Personenvereinigungen
    Welche Unterlagen werden benötigt?

    keine

    Welche Gebühren fallen an?

    keine

    Welche Fristen muss ich beachten?

    keine

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Anträge / Formulare
    • Formulare: nein
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Das Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben und diese dem wirtschaftlich Tätigen mitteilen, ohne dass ein Antrag erforderlich ist.
     

    Rechtsbehelf

    keine

    Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium der Finanzen (BMF)