Inhalte auf der Seite
Barrierefreiheit
  • Schrift verkleinernSchrift vergrößernAusgangsgröße
Inhalte auf der Seite

    Zulassung der Anrechnung von Arbeitsplätzen mit unter 18 Wochenstunden auf einen Pflichtarbeitsplatz beantragen

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Sie 5 Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten besetzen (Pflichtarbeitsplätze).

    Normalerweise muss eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person mindestens 18 Stunden pro Woche bei Ihnen in Teilzeit arbeiten, damit der Arbeitsplatz als Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden kann. 

    Arbeitet eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person weniger als 18 Stunden in der Woche, müssen Sie nachweisen, dass dies wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Erst dann kann dieser Arbeitsplatz ausnahmsweise als Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.

    Verfahrensablauf

    Für die Anrechnung können Sie einen formlosen Antrag stellen.

    • Wenden Sie sich mit Ihrem Antrag an die Agentur für Arbeit, die bei Ihnen vor Ort zuständig ist.
    • Um die Anspruchsvoraussetzungen prüfen zu können, erhalten Sie nach der Antragstellung ein Formular, mit dem die notwendigen Sachverhalte erhoben werden.
    • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.

    Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

    Voraussetzungen

    Um die Beschäftigung als Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten:

    • Ihr Betrieb beschäftigt mindestens 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
    • Die Person, die Sie auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen möchten,
      • arbeitet weniger als 18 Wochenstunden,
      • ist schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, und
      • kann aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nur in Teilzeit arbeiten.
    Welche Unterlagen werden benötigt?
    • Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft beziehungsweise Gleichstellung, zum Beispiel durch Kopie des Schwerbehindertenausweises
    • Nachweis der Notwendigkeit der Teilzeitbeschäftigung, zum Beispiel durch ärztliche Atteste
    Welche Gebühren fallen an?
    Es fallen keine Kosten an.
    Gebühr: gebührenfrei
    Welche Fristen muss ich beachten?
    Widerspruchsfrist: 1 Monat
    Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.
    Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich  : Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Rechtsbehelf
    • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
    Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)