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    Urkunden Beglaubigung durch Legalisation

    Deutsche öffentliche Urkunden, auf die kein internationales Übereinkommen anwendbar ist, können von der Auslandsvertretung des Staates, in dem sie verwendet werden sollen, legalisiert werden. Die Urkunden müssen zuvor von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden.

    Für die Verwendung in bestimmten Staaten ist zusätzlich eine sogenannte Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt erforderlich. Dies betrifft folgende Staaten:

    • Bahrain
    • Bangladesch
    • China
    • Irak
    • Iran (außer für Hochschulzeugnisse)
    • Jordanien
    • Kambodscha
    • Katar
    • Libanon (nur für Schul- und Ausbildungsnachweise)
    • Mali
    • Mauretanien
    • Myanmar
    • Nepal
    • Ruanda
    • Saudi Arabien
    • Somalia
    • Sudan
    • Syrien
    • Togo
    Verfahrensablauf

    Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.

    • Suchen Sie die zuständige Behörde auf. Vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin.
    • Weisen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass aus.
    • Teilen Sie mit, in welchem Land Sie die Urkunde verwenden wollen.
    • Legen Sie die Urkunde im Original vor.
    • Die Gebühr zahlen Sie bei der zuständigen Stelle.
    An wen muss ich mich wenden?

    Postanschrift:

    Bundesverwaltungsamt / Beglaubigungen
    Referat II B 4
    50728 Köln

    Besucheranschrift:

    Bundesverwaltungsamt
    Dienstgebäude Köln-Braunsfeld (Neues Technologiezentrum)
    Eupener Str. 125
    50933 Köln
    Deutschland

    Tel.: +49 228 99358-4100
    Fax.: +49 228 99358-2893
    E-Mail : beglaubigungen@bva.bund.de

    Öffnungszeiten (Besuch und Telefon):

    Mo: 09:00 - 13:00 Uhr
    Di: 09:00 - 16:30 Uhr
    Mi: 09:00 - 13:00 Uhr
    Do: 09:00 - 13:00 Uhr
    Fr: 08:00 - 13:00 Uhr

    Welche Unterlagen werden benötigt?
    • Originalurkunde
    • Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
    • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter/die Vertreterin
    Welche Gebühren fallen an?

    EUR: 5,00 bis 50,00

    Fachlich freigegeben durch

    Durch Bundesministerium des Innern freigegeben.

    Mitzeichnung des Bundesministeriums der Justiz angefragt.