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    Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

    Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind in ihrer Bildung, der selbständigen Gestaltung Ihres Angebotes und der Auswahl des Personals grundsätzlich frei. Für Volkshochschulen, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen besteht die Möglichkeit, sich für den Erhalt einer Finanzhilfe des Landes anerkennen zu lassen. Die Finanzhilfeberechtigung bedeutet keine allgemeine staatliche Erlaubnis oder Anerkennung.

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung stellen, sollten Sie selbst prüfen, ob Sie als Volkshochschule, Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule den Voraussetzungen des § 3 NEBG entsprechen. Sollte das der Fall sein, empfehlen wir Ihnen sich von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen beraten zu lassen. Hier erhalten Sie auch alle Informationen bezüglich der zu erbringenden Nachweise und Unterlagen.

    Zuständige Stelle

     - Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur 

     - Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Finanzhilfeberechtigung sind in § 3 NBEG geregelt.

    § 3 NEBG Finanzhilfeberechtigung
    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Der Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung muss Angaben und Nachweise enthalten, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 NEBG abbilden.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen die Voraussetzungen des § 3 NEBG mindestens drei Jahre vor Antragstellung erfüllt haben.

    Rechtsbehelf

    - Kontaktaufnahme mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur

    - Widerspruch

    - Klage

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur