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    Einmalige Leistung bei Aufnahme eines Pflegekindes

    Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

    Verfahrensablauf

    Für die Beihilfen zur Erstausstattung der Wohnung und mit Bekleidung sind keine Anträge notwendig.

    Die Beträge werden mit der ersten Auszahlung der monatlichen Pauschalen ausgezahlt.

    Für die Säuglingserstausstattung reicht ein formloser Antrag. Sie können den Antrag über den Onlinedienst „pflegekinderwesen-digital“ mit dem Formular „Formlose Anträge“ digital stellen.

    Die pauschalen Leistungen können je nach Landesrecht bzw. den Umsetzungsrichtlinien der Länder variieren. Lassen Sie sich von Ihrem örtlichen Jugendamt oder Pflegekinderdienst beraten.

    An wen muss ich mich wenden?

    Das örtliche Jugendamt

    Voraussetzungen

    Bestehendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege,

    ggf. Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach §44 SGB VIII.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    keine

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung durch das Jugendamt kann einige Zeit in Anspruch nehmen

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung