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    Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden (Theater, Film, Tourneen, Musicals) beantragen

    Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn Sie

    • einen Bühnenauftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen planen beziehungsweise
    • explosionsgefährliche Stoffe oder feuergefährliche Handlungen in Film- und Fernsehproduktionsstätten vorführen wollen.
    Teaser

    Wenn Sie einen Auftritt mit pyrotechnischen Gegenständen wie beispielsweise Feuerwerke in Film-, Musical- und Fernsehstätten sowie in Theatern und bei Konzerten planen oder vorführen wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Verfahrensablauf
    An wen muss ich mich wenden?

    Genehmigung zur Erprobung: Landkreis/kreisfreie Stadt/Gemeinde mit Berufsfeuerwehr

    Genehmigung der Vorführung: Gemeinde

    Voraussetzungen
    • Um eine Genehmigung erhalten zu können, müssen Sie volljährig sein.   
    • Für Effekte der Kategorie T1 müssen Sie keine weiteren Voraussetzungen mehr erfüllen.
    • Für Effekte der Kategorie T2 bedarf es einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheins
    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Gegebenenfalls Nachweis des Befähigungsscheines oder den Nachweis der Erlaubnis

    Art und Umfang der Pyrotechnischen Effekte

    Angaben zur Veranstaltung:

    • Veranstaltungsstätte
    • Anschrift
    • Veranstaltungsdatum und uhrzeit
    • Anlass
    • Vorgesehene Sicherheitsmaßnahmen
    • Angaben zum Antragsteller
    • Angaben zum Veranstalter
    • Angaben zu Art und Umfang der pyrotechnischen Effekte
    • Lageplan mit Positionen der geplanten pyrotechnischen Effekte
    • Ablauf und Zeitplan über die geplanten pyrotechnischen Effekte
    • Angaben zum Zeitpunkt zur Erprobung der Effekte in der Veranstaltungsstätte/ Gebäude
    • Angaben und Beschreibung zu den feuergefährlichen Effekten ohne Pyrotechnik
    • Die Benennung des Eigentümers/ Betreibers der Veranstaltungsstätte und gegebenenfalls seines Beauftragten für den Brandschutz mit Namen, Anschriften, Mobilnummern und EMailadressen sowie deren Zustimmung zur Durchführung der pyrotechnischen Vorführung im beantragten Umfang.
    Welche Gebühren fallen an?

    Gebühren richten sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.3 Genehmigung nach § 23 Abs. 6 für die Erprobung oder für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 500 EURO

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Genehmigung muss mindestens zwei Wochen vor Datum des Bühnenauftritts beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert je nach Aufwand mindestens 14 Tage.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung