Inhalte auf der Seite
Barrierefreiheit
  • Schrift verkleinernSchrift vergrößernAusgangsgröße
Inhalte auf der Seite

    Sprengstoff: verantwortliche Personen anzeigen

    Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.

    Teaser

    Wenn Sie eine verantwortliche Person nach dem Sprengstoffgesetz bestellen möchten, dann erhalten Sie hier Informationen dazu.

    An wen muss ich mich wenden?

    Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: LBEG

    Für alle anderen Betriebe: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter

    Hinweis: Das Gewerbeaufsichtsamt Celle ist in Angelegenheiten des Sprengstoffrechts außer für das eigene Aufsichtsgebiet auch für die Aufsichtsgebiete der Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg zuständig; das Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück ist außer für das eigene Aufsichtsgebiet auch für die Aufsichtsgebiete der Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Alle anderen Gewerbeaufsichtsämter nehmen die Zuständigkeit im Sprengstoffrecht in ihrem eigenen Aufsichtsgebiet wahr.

    Voraussetzungen

    Als verantwortliche Person kann nur die Inhaberin / der Inhaber eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes bestellt werden. 

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

    Fachlich freigegeben am
    23.02.2023