Inhalte auf der Seite
Barrierefreiheit
  • Schrift verkleinernSchrift vergrößernAusgangsgröße
Inhalte auf der Seite

    Bescheinigung für den Vertrieb bestimmter Fonds beantragen

    Die BaFin kann Ihnen als inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen. Diese bestätigt, dass Sie die Vorschriften der einschlägigen Richtlinien einhalten, bezogen auf einen

    • inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder
    • inländischen alternative Investmentfonds (AIF).
    Teaser

    Als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren- Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Alternative Investmentfonds Kapitalverwaltungsgesellschaft können Sie eine Vertriebsbescheinigung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragen.

    Verfahrensablauf
    • Formulieren Sie einen formlosen Antrag.
    • Registrieren Sie sich auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal).
    • Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im MVP Portal an.
    • Senden Sie Ihren Antrag über das MVP Portal an die BaFin.
    • Sie erhalten die Vertriebsbescheinigung nach Prüfung.
    Voraussetzungen
    • Sie verwalten inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder inländische Alternative Investmentfonds (AIF).
    Welche Unterlagen werden benötigt?
    • formloser Antrag
    Welche Gebühren fallen an?
    Für Sie entstehen Kosten in Höhe von EUR 205,00 (bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen).
    Gebühr: 205,00 Euro
    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

    Anträge / Formulare

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Rechtsbehelf
    • Widerspruch

    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird. 
    Was sollte ich noch wissen?

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium der Finanzen (BMF)

    Fachlich freigegeben am
    18.08.2023