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    Bescheinigung über genehmigte Verwahrstelle für das Grundbuchamt beantragen

    Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), die über Immobilien für folgende Anlegeprodukte verfügen kann:

    • Immobilien-Sondervermögen,
    • Inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen oder
    • Geschlossene Publikums-AIF,

    sind Sie gesetzlich verpflichtet, die zuständige Verwahrstelle beim Erwerb oder der Veräußerung des Objektes in das Grundbuch eintragen zu lassen beziehungsweise später deren Legitimation zur Zustimmung zu einer Veräußerung nachzuweisen. 

    Um gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen zu können, dass die Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt wurde, benötigen Sie eine Bescheinigung. Diese sogenannte Grundbuchsamtbescheinigung müssen Sie bei der BaFin schriftlich beantragen.

    Verfahrensablauf

    Die Grundbuchamtbescheinigung müssen Sie formlos schriftlich beantragen.

    • Geben Sie in Ihrem Antrag den genauen Namen des Investmentvermögens und gegebenenfalls dessen vorherige Namensbezeichnungen sowie das für die Beaufsichtigung zuständige Referat der Abteilung WA 4 an.
    • Senden Sie den Antrag nach Möglichkeit postalisch an die BaFin in Frankfurt am Main.
    • Sie erhalten die Bescheinigung nach Prüfung per Post. 
    Voraussetzungen

    Die Verwahrstelle wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.

    Welche Unterlagen werden benötigt?
    • gegebenenfalls Vollmacht des Antragstellers, wenn die KVG den Antrag nicht selber stellt sondern sich vertreten lässt
    Welche Gebühren fallen an?

    Gebühren: EUR 255,00

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Bescheinigung muss Ihnen vor Eintrag ins Grundbuch vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel zwischen 2 und 4 Wochen.

    Anträge / Formulare

    Formulare: nein
    Onlineverfahren möglich: nein 
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Rechtsbehelf

    Es stehen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung.

    Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium der Finanzen