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    Fundmeldung von archäologischen Überresten

    Der Fund von archäologisch bedeutsamen Gegenständen ist anzeigepflichtig. So könnten immer mal wieder antike Münzen, Keramikscherben, Feuersteinabschläge, historische Metallreste u.ä. in der Erde oder im Wasser gefunden werden.

    Verfahrensablauf

    Der Fund ist an das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder an die untere Denkmalschutzbehörde des Fundortes oder die Gemeinde zu richten.

    An wen muss ich mich wenden?

    An das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege oder an die untere Denkmalschutzbehörde des Fundortes oder die Gemeinde.

    Voraussetzungen

    Die/Der Antragsteller/in muss Gewähr dafür bieten, dass er oder sie Funde ordnungsgemäß meldet und mit ihnen ordnungsgemäß umgeht. Dafür ist eine theoretische Schulung beim Landesamt für Denkmalpflege und eine praktische Übung erforderlich.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Soweit weitere Unterlagen erforderlich sind, stimmen Sie dies direkt mit der unteren Denkmalbehörde ab.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

    Welche Fristen muss ich beachten?
    Anzeigefrist: 4 Tage
    Die Anzeige muss spätestens vier Werktage nach Entdeckung des Fundes ausgebracht werden.
    Rechtsgrundlage

    § 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)

    Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem
    Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Bemerkungen

    Bei bestimmten Bodenfunden kann es sich um gefährliche Reste, insbesondere um Kriegs- und andere Kampfmittel, handeln. In diesen Fällen ist die sofortige Information an die Polizei oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst erforderlich.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK)