Inhalte auf der Seite
Barrierefreiheit
  • Schrift verkleinernSchrift vergrößernAusgangsgröße
Inhalte auf der Seite

    Antrag auf Befreiung von der Fortbildungspflicht für Pflichtmitglieder der Architektenkammer

    Sämtliche Pflichtmitglieder der Architektenkammer Niedersachen haben sich beruflich fortzubilden (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 NArchtG). Dies gilt z.B. auch bei längeren Auslandsaufenthalten, solange die Eintragung aufrechterhalten wird, denn die Führung der Berufsbezeichnung ermöglicht die jederzeitige Übernahme entsprechender Tätigkeiten. Der mit der Berufsbezeichnung verbundene Qualitätsanspruch muss also gewährleistet sein.

    Befreiungsmöglichkeiten sind nur in sehr engem Rahmen und nur für Mitglieder vorgesehen, die den Beruf aus besonderen persönlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Elternzeit, Krankheit oder altersbedingt nicht ausüben. Wer diese Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 4 NArchtG erfüllt, wird auf Antrag von der Fortbildungspflicht befreit.

    Verfahrensablauf

    Der Befreiungsantrag ist in Textform oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Über den Antrag entscheidet die Architektenkammer Niedersachsen durch Bescheid.

    An wen muss ich mich wenden?

    Architektenkammer Niedersachsen

    Friedrichswall 5

    30159 Hannover

    Voraussetzungen

    Die Befreiung setzt voraus, dass das Mitglied den Beruf als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner aus einem besonderen persönlichen Grund heraus nicht ausübt. Gründe sind insbesondere Ruhestand, Krankheit oder Elternzeit.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    bei Ruhestand:

    für freischaffende und baugewerblich selbständige Mitglieder:

    Bescheinigung des Steuerberaters/Finanzamts über die Abmeldung des Büros oder Kopie des letzten Einkommensteuerbescheides aus dem sich ergibt, dass keine Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit erzielt wurden

    für angestellte und beamtete Mitglieder:

    Rentenausweis, -bescheid oder Ruhestandsurkunde

    bei Elternzeit:

    Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder Elterngeldbescheid

    bei Krankheit:

    ärztliche Bescheinigung zur Berufsunfähigkeit oder Bescheid der Bayerischen Architektenversorgung zur Berufsunfähigkeitsrente

    oder anderweitige Belege, die zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzung geeignet sind.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine gesetzliche Antrags- oder Bearbeitungsfrist. Die Befreiung kann je nach Befreiungsgrund (z.B. Elternzeit) befristet sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu vier Wochen.

    Rechtsgrundlage

    §§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Fortbildungssatzung

    Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem
    Architektenkammer Niedersachsen/Kammerrecht
    Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
    Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Rechtsbehelf

    Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover

    Was sollte ich noch wissen?

    Homepage der Architektenkammer Niedersachsen

    Architektenkammer/Fortbildung
    Fachlich freigegeben durch

    Architektenkammer Niedersachsen