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    Jahresabrechnung für Versicherte und Zuschussberechtigte der Künstlersozialkasse

    Sie erhalten eine Jahresabrechnung automatisch im Februar für das Vorjahr. Die Jahresabrechnung wird auch als Jahresbescheinigung bezeichnet.
    Die Jahresabrechnung enthält:

    • Ihre sozialversicherungspflichtigen Zeiten für das jeweilige Jahr,
    • das beitragspflichtige Einkommen und 
    • die dafür zu zahlenden und gezahlten Beiträge.

    Sie erhalten im Herbst automatisch eine neue Jahresabrechnung mit den aktuellen Daten, wenn

    • Sie im Februar noch Beitragsrückstände haben oder 
    • sich nachträglich Versicherungszeiten aus dem Vorjahr verändern.

    Die Jahresabrechnung entspricht der Jahresmeldung nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). 
    Die Jahresabrechnung kann Ihnen als Nachweis über Ihre sozialversicherungspflichtigen Zeiten dienen, wenn Daten verloren gehen sollten. Daher ist es sinnvoll, sie gut aufzubewahren.
     

    Teaser

    Wenn Sie über die Künstlersozialkasse versicherungspflichtig oder zuschussberechtigt sind, erhalten Sie für jedes Jahr einen Nachweis über Ihre Versicherung.

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten die Jahresabrechnungen automatisch. Sie müssen also keinen Antrag stellen.

    • Sie erhalten die Jahresabrechnung im Februar. 
    • Sollte eine Korrektur notwendig sein, erhalten Sie die neue Jahresabrechnung mit den aktuellen Daten im September.
       
    Voraussetzungen

    Sie müssen in dem jeweiligen Jahr über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert gewesen sein. 

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es sind keine Unterlagen erforderlich.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten für Sie an.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    Bearbeitungsdauer

    Sie erhalten die Jahresabrechnung zu festgelegten Terminen.

    Anträge / Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Rechtsbehelf

    Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.

    Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    Fachlich freigegeben am
    25.11.2021