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    Handwerksrolle Eintragung von Personen mit einer Ausnahmebewilligung oder Gleichwertigkeitsfeststellung

    In der Handwerksrolle werden die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur Handwerksordnung mit den betriebenen Handwerken eingetragen. Die Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk erfordert das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß §§ 7, 1 HwO.

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer unter Beifügung der notwendigen Unterlagen.

    Zuständige Stelle

    Kammer

    Voraussetzungen

    Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Vollständig ausgefülltes Formular „Erklärung zur fachtechnischen Betriebsleitung“

    Welche Gebühren fallen an?

    Für die Eintragung in die Handwerksrolle fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammern an.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, wird die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen vorgenommen.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung