Abweichende Ruhezeit beantragen
Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren bewährten 8-Stunden-Tag. Nach Feierabend besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen abweichende Ruhezeiten von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften von der jeweils örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes bewilligen lassen, und zwar
- bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Ruf-bereitschaft im öffentlichen Dienst, sofern besondere Umstände vorliegen, beispielsweise für Winterdienste, sowie
- bei Schichtbetrieben zweimal innerhalb von 3 Wochen, um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zu erreichen. Das gilt sowohl für die Ruhezeit nach der Werktags- als auch nach der Sonn- und Feiertagsarbeit.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Ruhezeiten bewilligen lassen.
Für das Personal Juristischer Personen, die unter der Aufsicht der Landkreise stehen, sind die Landkreise zuständig.
Für das Personal der Betriebe, die dem Bergrecht unterstehen, ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geowissenschaften zuständig.
Für alle anderen Betriebe sind die örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen- Ihre Arbeitnehmenden sind Beschäftigte mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst der Daseinsvorsorge oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Für eine Bewillung nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 ArbZG:
- Die Arbeitnehmenden sind mit Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften im öffentlichen Dienst beschäftigt.
- Ein fleixibler Einsatz der Arbeitnehmenden muss aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnungoder das Daseinsvorsorge notwendig sein.
- Gefährdungsbeurteilung (insbesondere im Hinblick auf psychische Belastungen durch die abweichende Lage der Ruhezeit)
- Stellungnahme der Betriebsärztin beziehungsweise des Betriebsarztes
- Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)
- Nachweis, dass entweder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge ein flexibler Einsatz der Arbeitnehmenden notwendig sein muss
- Ablaufpläne für Nachtschichten, aus denen insbeson-dere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind
- Nachweis, dass durch die abweichende Ruhezeit ein regelmäßiger wöchentlicher Schichtwechsel ermöglicht wird
Das zuständige Amt für Arbeitsschutz kann bei Bedarf weite-re Informationen und Unterlagen anfordern.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und beträgt, abhängig von der Anzahl der bewilligten Tage und der Anzahl der zu beschäftigenden Mitarbeitenden zwischen 200,00€ und 5.200,00€
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)