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    Kontaktaufnahme für eine Beratung zu einer Grundstücksvermessung (Liegenschaftsvermessung)

    Konkrete Anlässe für die Beauftragung einer Grundstücksvermessung (Liegenschaftsvermessung) können

    • der Verkauf eines Grundstückteils,
    • die Fertigstellung eines Bauvorhabens (z. B. Wohngebäude),
    • ein bevorstehendes Bauvorhaben in Grenznähe,
    • ein unklarer Grenzverlauf,
    • eine erstmalige Markierung von Grenzpunkten durch Grenzsteine o.Ä. (Abmarkungen) bzw. die Erneuerung von zerstörten Vermarkungen oder
    • eine geplante Einfriedung

    sein.

    Wenn Sie anhand der hier gegebenen Informationen noch nicht genau wissen, welche Vermessungsart für Sie zutreffend ist, können Sie über diesen Online-Antrag eine allgemeine Beratung anfordern. Das für Sie zuständige Katasteramt wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um Sie zu der für Sie passenden Vermessungsleistung zu beraten.

    Wollen Sie die Liegenschaftsvermessung durch eine niedersächsische Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) durchführen lassen, wenden Sie sich zur weiteren Beratung direkt an diesen.

    Was macht ein Katasteramt? (YouTube-Video)
    Verfahrensablauf

    Die Beratung zu einer Grundstücksvermessung (Liegenschaftsvermessung) erfolgt jederzeit über diesen Online-Antrag.

    Im Zuge des Verfahrens wird sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des zuständigen Katasteramtes mit Ihnen in der Regel telefonisch in Verbindung setzen und eine Beratung zu Ihrem Anliegen durchführen. Anhand dieser Beratung kann es zu einer differenzierten (kostenpflichtigen) Beantragung einer Liegenschaftsvermessung kommen. Vor dem Entstehen einer Kostenpflicht erhalten Sie stets einen Hinweis.

    Zuständige Stelle

    Grundstücksvermessungen (Liegenschaftsvermessung) werden in Niedersachsen durchgeführt von:

    • durch das örtlich zuständige Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder
    • ein in Niedersachsen zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI)
    Liste der niedersächsischen Katasterämter
    Liste der in Niedersachsen zugelassenen ÖbVI
    Voraussetzungen

    Da es sich um eine zunächst unverbindliche Beratungsleistung handelt, sind keine Voraussetzungen zu erfüllen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Keine

    Welche Gebühren fallen an?

    Kostenart: variabel

    Vorkasse: Nein

    Bezeichnung der Kosten: Gebühren

    Bemerkung:

    Allgemeine Beratungen bis zu einem zeitlichen Umfang von 30 Minuten sind kostenfrei.
    Aufwändige Beratungen zu einer Grundstücksvermessung (Liegenschaftsvermessung), die deutlich über 30 Minuten hinaus gehen, werden auf der Grundlage von Stundensätzen gemäß § 4 Abs. 3  der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) abgerechnet.

    Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Katasteramtes wird Sie darauf hinweisen, wenn die weitere Beratung aufgrund der zeitlichen Überschreitung von 30 Minuten kostenpflichtig wird.
    Beratungen zu laufenden Verwaltungsverfahren sind in der Regel kostenfrei.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Der Beginn der Bearbeitung eines Antrags auf „Beratung zu einer Liegenschaftsvermessung“ erfolgt je nach Auftragslage. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des zuständigen Katasteramtes wird sich zeitnah unter den von Ihnen angegebenen Kontaktinformationen melden.

    Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Onlinebeantragung möglich: Ja

    Online Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt  
    Rechtsbehelf

    Keine

    Bemerkungen

    Aufwändige Beratungen zu einer Grundstücksvermessung (Liegenschaftsvermessung), die deutlich über 30 Minuten hinaus gehen, werden auf der Grundlage von Stundensätzen gemäß § 4 Abs. 3  der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) abgerechnet.

    Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Katasteramtes wird im persönlichen Gespräch darauf hinweisen, bevor eine Beratung zu einer Grundstücksvermessung  (Liegenschaftsvermessung) kostenpflichtig wird. Beratungen zu laufenden Verwaltungsverfahren sind in der Regel kostenfrei.

    Aus einer „Beratung zu einer Grundstücksvermessung (Flurstücksvermessung)“ erfolgt in der Regel ein differenzierter, kostenpflichtiger Vermessungsantrag.

    Fachlich freigegeben durch

    MI Referant 44