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    Strommenge in der Steuererklärung angeben und die Stromsteuer selbst berechnen

    Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Bei der Stromsteuer handelt sich außerdem um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wer die Steuer als Steuerschuldner bezahlen muss, muss eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Stromsteuer selbst berechnen (Steueranmeldung).

    In der Regel wird elektrischer Strom durch einen Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch entnommen. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Entnahme (des Verbrauchs). Der Stromversorger muss dann für diesen Strom die Stromsteuer als Steuerschuldner entrichten, und reicht die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter. 

    Entnimmt der Stromversorger Strom zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz, muss er ebenfalls Stromsteuer bezahlen. 

    Wer als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugt, muss für den selbst verbrauchten Strom ebenfalls die Stromsteuer zahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Steuerbefreiung für den selbst erzeugten und genutzten Strom vorliegt (zum Beispiel bei kleinen Photovoltaik (PV)-Hausdachanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Anlagen).

    Sie müssen die Stromsteuer unaufgefordert und fristgerecht entrichten. Andernfalls müssen Sie mit Säumniszuschlägen rechnen.

    Teaser

    Wenn Sie Stromsteuer bezahlen müssen, haben Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht dann von einer Steueranmeldung.

    Verfahrensablauf

    Um die Steuererklärung einzureichen, müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Vordruck verwenden:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des deutschen Zolls und rufen Sie von dort das Formular "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen" (Formular 1400) auf. Sie können das Formular direkt am Rechner ausfüllen.
    • Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus und fügen Sie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Unterschreiben Sie das ausgefüllte Formular und reichen Sie es bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein. Das Hauptzollamt prüft Ihre Steueranmeldung und sendet Ihnen einen Bescheid zu, falls Ihre Berechnungen nicht zutreffend waren oder etwas unklar ist. Sind Ihre Berechnungen zutreffend, wird üblicherweise kein Bescheid an Sie versandt.
    • Bezahlen Sie fristgemäß den selbst berechneten oder im Steuerbescheid des Hauptzollamts angegebenen Betrag.

    Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

    Zuständige Stelle

    Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie wohnen. 

    Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

    Voraussetzungen

    Sie müssen die Stromsteuer anmelden, wenn Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Steuerschuldner sind Sie, wenn Sie

    • als Stromversorger elektrischen Strom an Verbraucher geliefert haben, die diesen Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen haben um ihn zu verbrauchen, oder wenn Sie
    • als Stromversorger elektrischen Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen haben, um ihn selbst zu verbrauchen. 
      • Steuerschuldner ist regelmäßig der Versorger, der die Kosten dann über den Strompreis im Rahmen der Rechnung auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt.
    • als Eigenerzeuger elektrischen Strom zum Selbstverbrauch erzeugt haben, und 
      • Ihren selbst erzeugten Strom verbraucht haben und
      • für den selbst verbrauchten Strom keine Steuerbefreiung vorlag.
    • als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) ohne Vertrag mit einem deutschen Stromversorger beziehen. 
      • In diesem Fall müssen Sie selbst für die Strommengen, die Sie aus dem deutschen Versorgungsnetz entnommen haben, die Stromsteuer bezahlen.
    • elektrischen Strom widerrechtlich, also ohne Kenntnis der Netzbetreiber und Stromversorgeraus dem Versorgungsnetz entnommen haben.
    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Außer dem Formular 1400 werden in der Regel keine weiteren Unterlagen benötigt. Der Steuerschuldner muss jedoch Aufzeichnungen über die Strommengen führen und die Unterlagen, die die Entnahme belegen aufheben und bei einer eventuellen Prüfung vorlegen.

    Welche Gebühren fallen an?

    Keine

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Je nachdem, ob Sie die Stromsteuer jährlich oder monatlich anmelden möchten, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:

    • Bei jährlicher Stromsteueranmeldung: Sie müssen die Steueranmeldung bis zum 31. Mai des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Steuerentstehung (des Verbrauchs) folgt. Der selbst berechnete Betrag ist bis zum 25. Juni dieses Jahres zu bezahlen.
    • Bei monatlicher Stromsteueranmeldung: Sie müssen die Steueranmeldung bis zum 15. Tag des Monats abgeben, der auf den Monat der Steuerentstehung (des Verbrauchs) folgt. Der selbst berechnete Betrag ist bis zum 25. Tag dieses Monats zu bezahlen.
    • Wenn der Strom ohne Erlaubnis, widerrechtlich oder zweckwidrig entnommen oder weitergegeben wurde: Sie müssen die Steueranmeldung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, abgeben. Der selbst berechnete Betrag ist sofort zu bezahlen.
    Bearbeitungsdauer

    zwischen 1 Tag und 6 Monaten

    Anträge / Formulare

    Formulare: ja 
    Onlineverfahren möglich: nein 
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Formular 1400 "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen"
    Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium der Finanzen

    Fachlich freigegeben am
    27.11.2020