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    Aufnahme von Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU anzeigen

    Wenn Sie seit dem 03.03.2013 Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in der EU in den Verkehr bringen möchten (als sogenannter "Marktteilnehmer"), sind Sie verpflichtet, nachzuweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.

    Dieser Nachweis ist durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten zu erbringen. Die "Sorgfaltspflichtregelung" beinhaltet unter anderem:

    • Informationen zur Art und Herkunft des Holzes,
    • Fakten zum Lieferanten sowie
    • Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.

    Damit soll der Handel mit illegal geschlagenem Holz bekämpft werden. Die BLE überprüft die Marktteilnehmer nach einem Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes auf Einhaltung der Vorgaben der Verordnung.

    Ihre Tätigkeit als Marktteilnehmer müssen Sie daher vor der Aufnahme von Importen einmalig bei der BLE anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Änderungen Ihrer bereits angezeigten Daten unverzüglich bei der BLE melden müssen.
     

    Teaser

    Möchten Sie erstmalig Holz oder Holzprodukte von Ländern außerhalb der EU importieren, müssen Sie dies bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einmalig anzeigen.

    Verfahrensablauf

    Ihre Anzeige als Marktteilnehmer müssen Sie schriftlich vornehmen:

    • Laden Sie das Anzeigeformular auf der Internetseite der BLE herunter. Füllen Sie die Anzeige vollständig aus und übermitteln Sie diese an die BLE.
    • Nach Erhalt Ihrer Anzeige erhalten Sie nach etwa einer Woche eine Bestätigung der BLE über Ihre angezeigten Daten.
       
    Voraussetzungen

    keine

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    keine

    Welche Gebühren fallen an?

    keine

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Einreichen des Antrags: 1 Tage bevor Sie das Holz oder die Holzerzeugnisse importieren

    Bearbeitungsdauer

    1 Woche

    Anträge / Formulare

    Formulare: Anzeige der Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Anzeige der Tätigkeit als Markteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse
    Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

    Fachlich freigegeben am
    19.09.2019