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    Anzeige über die Erbringung vorübergehender Dienstleistungen aus anderen EU-/EWR-Staaten zur Aufnahme in das Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung Dolmetscher und Übersetzer

    Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

    Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare einsehbar ist.

    In das Verzeichnis werden

    • Name,
    • Anschrift,
    • Telefon,
    • Fax,
    • E-Mailadresse,
    • Beruf,
    • etwaige Zusatzqualifikationen und
    • die jeweilige Sprache

    aufgenommen.

    Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

    Das Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht.

    Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in automatisierte Abrufverfahren eingestellt. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung der/die Dolmetscher/in bzw. der/die Übersetzer/in jeweils seine schriftliche Einwilligung erteilt hat.

    Wenn Sie die Tätigkeit als Dolmetscher/in und/oder Übersetzer/in für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen nur vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen) und Ihren Wohnsitz

    • in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    • in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    • in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,

    haben, können Sie für die Dauer von einem Jahr in das Verzeichnis aufgenommen werden.

    Voraussetzungen sind, dass

    • weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind und
    • Sie die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben.
    Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und ermachtigten Übersetzerinnen/Übersetzer
    Verfahrensablauf

    Sobald die Anzeige und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts Hannover die Antragstellerin/den Antragsteller vorübergehend für die Dauer eines Jahres in dem gemeinsamen Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer registrieren.

    Die vorübergehende Registrierung gilt für die Dauer eines Jahres.

    Beabsichtigt der Dienstleister/die Dienstleisterin, über die Dauer eines Jahres hinaus vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen, ist die nach § 29 Abs. 3 NJG erforderliche Anzeige rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist zu wiederholen. Die Verlängerung erfolgt jeweils für ein Jahr.

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt beim Landgreicht Hannover.

    Voraussetzungen
    • Anzeige über vorübergehende Dienstleistung vor der ersten Erbringung im Inland
    • Vorliegen aller Urkunden
    • Übersetzer sind zur Hinterlegung einer Unterschriftenprobe verpflichtet.
    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Antrag

    Vorübergehende Dienstleistungen sind nach § 29 Abs. 2 NJG vor der ersten Erbringung im Inland anzuzeigen.

    Die Anzeige erfolgt schriftlich gegenüber dem Landgericht Hannover.

    Das Verfahren kann auch über die im Land Niedersachsen benannten Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Die Anzeige befreit nicht von etwaigen ausländerrechtlichen Beschränkungen, denen der Anzeigende bei der Ausübung einer Berufstätigkeit im Inland ggf. unterliegt. Eine entsprechende Überprüfung ist nicht Gegenstand des Anzeigeverfahrens.

    Der Anzeige sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

    • eine Bescheinigung darüber, dass der Anzeigende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind, rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder für vergleichbare Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
       
    • ein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne von § 23 NJG; hierzu wird auf Ziffer III. 3. des Informationsblattes "Hinweise zur allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetschern und Übersetzern in Niedersachsen" Bezug genommen, die unbedingt zu beachten ist;
       
    • sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Anzeigende die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und
       
    • ein Nachweis darüber, unter welcher Berufsbezeichnung die Tätigkeit im Staat der Niederlassung ausgeübt wird.

    Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar/eine Notarin beglaubigte Ablichtungen vorzulegen.

    Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte/r Übersetzer/in (nicht d. Antragsteller/in selbst) bescheinigt hat.

    Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.

    Auswärtiges Amt - Internationaler Urkundenverkehr
    Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: gebührenfrei
    Welche Fristen muss ich beachten?

    keine

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Justizministerium