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    Löschung einer bestehenden Beeidigung als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzerin/Übersetzer

    Die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf Antrag beim Landgericht Hannover.

    Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

    Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare einsehbar ist.

    In das Verzeichnis werden Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufgenommen. Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

    Das Verzeichnis wird im Internet unter der Adresse www.justiz-dolmetscher.de veröffentlicht.

    Beenden Sie die Tätigkeit, ist dies dem Landgericht Hannover mitzuteilen. Die ausgehändigte Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in und/oder Ermächtigung als Übersetzer/in ist im Original an das Landgericht Hannover zurück zu senden.

    Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer
    Teaser

    Beenden Sie die Tätigkeit als allgemein beeidigte/r Dolmetscher/in oder ermächtigte/r Übersetzer/in, ist dies dem Landgericht Hannover mitzuteilen und die ausgehändigte Bescheinigung im Original an das Landgericht Hannover zurück zu senden.

    Verfahrensablauf

    Nach Stellung des schriftlichen Antrags und Rückgabe der Niederschrift über die allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Verzeichnis.

    Die mitgeteilte Beendigung der Tätigkeit wird vom Landgericht Hannover verarbeitet und die Eintragung im Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer gelöscht.

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.

    Voraussetzungen

    Es sind keine Voraussetzungen zu erfüllen
     

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Schriftlicher Antrag sowie die Rücksendung der vom Landgericht Hannvoer ausgestellten Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzerin/Übersetzer im Original. 

    Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: gebührenfrei
    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Beendigung der Tätigkeit muss dem Landgericht Hannover unmittelbar nach Ende der Ausübung mitgeteilt werden. 

    Bearbeitungsdauer

    Die mitgeteilte Beendigung der Tätigkeit wird unverzüglich verarbeitet.

    Rechtsbehelf

    Kein Rechtsbehelf, da lediglich die Löschung einer Eintragung im Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher/innen und/oder ermächtigten Übersetzer/innen vorgenommen wird.

    Was sollte ich noch wissen?
    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Justizministerium