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    Einsicht in das Güterrechtsregister

    Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.

    Teaser

    Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..

    Zuständige Stelle

    Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist

    Voraussetzungen
    • Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)
    Welche Unterlagen werden benötigt?
    • evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht
    Welche Gebühren fallen an?
    • Die Einsicht ist gebührenfrei.
    • Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 € (einfache Abschrift) oder 20 € (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
    Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen (beglaubigte Abschrift)
    Gebühr: 20,00 Euro
    Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen (einfache Abschrift)
    Gebühr: 10,00 Euro
    Einsicht
    Gebühr: gebührenfrei
    Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine

    Bearbeitungsdauer
    • Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
    • Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.
    Anträge / Formulare

    Keine

    Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§§ 58 ff FamFG).

    Fachlich freigegeben durch

    Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

    Fachlich freigegeben am
    25.09.2020