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    Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung

    Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden und bedürfen der Zustimmung der beteiligten Behörden im Versand- und Empfangstaat

    Diese Zustimmung kann nachfolgend erteilt werden:

    • Zustimmung ohne Auflagen,
    • Zustimmung mit Auflagen
    • Einwandserhebung.

    Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.

    Teaser

    Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinweg transportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.

    Verfahrensablauf

    Nach dem Erhalt aller notwendigen Unterlagen prüft die Versandortbehörde ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, übersendet die Unterlagen bei positiver Bewertung innerhalb von drei Werktagen an die Bestimmungsortbehörde sowie an alle betroffenen Transitlandbehörden und informiert den Notifizierenden darüber. Die Versandortbehörde kann allerdings die Weiterleitung der Unterlagen verweigern, wenn sie innerhalb der Frist von drei Werktagen Unterlagen nachfordert oder einen Einwand gegen die Notifizierung erhebt. 

    Spätestens drei Werktage nach Erhalt der Unterlagen, auch derjenigen, die zuvor angefordert wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine sogenannte Empfangsbestätigung. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung der Notifizierung kann die Versandortbehörde weitere, für die Beurteilung zur Zustimmung notwendige Unterlagen nachfordern. Sie ist aber verpflichtet, die Notifizierung weiterzuleiten. In diesem Fall darf die Bestimmungsortbehörde erst dann eine Eingangsbestätigung versenden, wenn sie von der Versandortbehörde die Nachricht erhält, dass auch diese nachgeforderten Unterlagen eingegangen sind. Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab. Dies erfolgt durch:

    • Zustimmung ohne Auflagen oder
    • Zustimmung mit Auflagen oder
    • Einwandserhebung.
    NGS - Notifizierung
    Voraussetzungen

    Die Zustimmung erfolgt, wenn die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, die eingereichten Unterlagen vollständig sind und keine Einwände erhoben werden.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die einzureichenden Informationen und Unterlagen sind im Anhang II der EU VO 1013/2006 aufgelistet.

    NGS - Notifizierung
    Welche Gebühren fallen an?
    Gebühr: 500,00 - 10000,00 Euro
    Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die weniger als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Jahresmenge > 10.000 t
    Gebühr: 500,00 - 10000,00 Euro
    Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die insgesamt mehr als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Menge <= 15.000 t
    Gebühr: 1000,00 - 15000,00 Euro
    Sammelnotifizierungen mit einer Gültigkeitsdauer, die insgesamt mehr als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Menge > 15.000 t
    Gebühr: 200,00 - 5000,00 Euro
    Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die weniger als ein Kalenderjahr beträgt, beantragte Jahresmenge <= 10.000 t
    Für Abfälle der „grünen Abfallliste“.
    Gebühr: gebührenfrei
    Welche Fristen muss ich beachten?

    Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab.

    Anträge / Formulare
    Was sollte ich noch wissen?

    "Verbringung“ ist der Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll:
    a) zwischen zwei Staaten oder
    b) zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dem Schutz dieses Staates stehen, oder
    c) zwischen einem Staat und einem Landgebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört, oder
    d) zwischen einem Staat und der Antarktis oder
    e) aus einem Staat durch eines der oben genannten Gebiete oder
    f) innerhalb eines Staates durch eines der oben genannten Gebiete und der in demselben Staat beginnt und endet, oder
    g) aus einem geografischen Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, in einen Staat.

    Fachlich freigegeben durch
    Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
    Fachlich freigegeben am
    29.10.2020