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    Vorgesehen zum Löschen - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach SGB IX Bewilligung zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit

    Sie erhalten im Versicherungsfall u. a. medizinische Leistungen, wenn der Erhalt Ihrer Erwerbsfähigkeit nicht anders erreicht werden kann oder eine Pflegebedürftigkeit nicht anders vermieden werden kann.
    Die Unfallversicherungsträger haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.


    Die Behandlung kann ambulant oder stationär erbracht werden.

    Sie erhalten dabei alle Leistungen, die für die Versorgung notwendig sind. Dazu zählen z.B.

    -           Ärztliche Behandlungen

    -           Krankenpflege

    -           Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

    -           Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
     

    Gesundheitsschäden, die eine besondere unfallmedizinische Behandlung erfordern, werden in besonderen Einrichtungen behandelt.

    Alle diese Leistungen werden im Rahmen eines Reha-Managements zielgerichtet und mit den behandelnden Ärzten, Physiotherapeuten und Ihnen abgestimmt und durch den/die Reha-Manager/in des zuständigen Unfallversicherungsträger begleitet.

    Teaser

    Nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die erforderliche medizinische Rehabilitation.

    Verfahrensablauf

    Ein Versicherungsfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.

    Voraussetzungen

    Das Behandlungsziel (Erhalt der Erwerbsfähigkeit oder Vermeidung einer Pflegebedürftigkeit) kann ohne eine medizinische Rehabilitation nicht erreicht werden.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Welche Gebühren fallen an?

    Keine


    Gebühr: gebührenfrei
    Welche Fristen muss ich beachten?

    Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Bearbeitungsdauer

    Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

    Fachlich freigegeben am
    30.10.2020