Inhalte auf der Seite
Barrierefreiheit
  • Schrift verkleinernSchrift vergrößernAusgangsgröße
Inhalte auf der Seite

    Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister

    Die Berufsbezeichnung „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ und „Stadtplaner/in“ dürfen auswärtige Dienstleister nur führen, wenn sie unter der jeweiligen Bezeichnung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister der Architektenkammer Niedersachsen oder ein vergleichbares Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind. Mit der Eintragung ist keine Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer verbunden.

    Fachlich freigegeben durch

    Architektenkammer Niedersachsen

    Fachlich freigegeben am
    24.07.2020