Erlaubnis als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater Erteilung
Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen Anlageberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird durch zuständigen Stelle erteilt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen AnsprechpartnerFür die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts,
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts,
- ggf. Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse,
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,
- den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und
- bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: den Handelsregisterauszug
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
List-ID 848 (Positivliste; Stand: 06.02.2020)
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr