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    Fachbetriebseigenschaft bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fachbetrieb.

    § 45 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

    Fachlich freigegeben am
    16.01.2019