Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin/Heilpädagoge (Staatlich anerkannt/Weiterbildung an einer Fachschule)
Wenn Sie in Deutschland als Heilpädagogin oder Heilpädagoge tätig sein wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung mit der hiesigen Ausbildung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ festgestellt werden. Dies erfolgt durch die zuständige Stelle.
Wenn Sie Ihren Abschluss an einer Hochschule erworben haben, wenden Sie sich für die Feststellung der Gleichwertigkeit an die Hochschule Hannover.
Für die Anerkennung überprüft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Heilpädagogin/des Heilpädagogen entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt, fachliche Ausrichtung und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.
Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, ist vor einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme wird durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg in einem Bescheid festgelegt.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal anerkennung-in-deutschland.de
Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
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Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?
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Lohnt sich die Anerkennung für mich?
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Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
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An welche Stelle muss ich mich wenden?
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Wie sieht das Verfahren aus?
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Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
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Wie lange dauert das Verfahren?
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Was kostet das Verfahren?
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Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?
Die Zuständigkeit liegt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg
Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangte wurde, zur Ausübung vergleichbarer beruflicher Tätigkeiten wie der Beruf einer Heilpädagogin bzw. eines Heilpädagogen und
- es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der entsprechenden niedersächsischen Berufsausbildung.
- Ausgefülltes Antragsformular
- Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung mit Angaben über den schulischen und beruflichen Werdegang in deutscher Sprache
- Amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss
- Amtlich beglaubigte Kopien der Ausbildungsnachweise in Originalsprache und als deutsche Übersetzung:
- Abschlussdokumente (z. B. Diplom) ggf. einschließlich Anlage in Originalsprache und als deutsche Übersetzung
- Nachweise über Ausbildungsinhalte (Fächertafel, ggf. Erläuterungen und curriculare Vorgaben etc.) in Originalsprache und als deutsche Übersetzung
- Bescheinigung von der zuständigen Stelle, dass Sie im Ausbildungsstaat unmittelbar zur Ausübung des Berufs berechtigt sind in Originalsprache und als deutsche Übersetzung.
- Amtlich beglaubigte Kopien der Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im In- oder Ausland in Form von Arbeitszeugnissen/Arbeitsbüchern in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung. Die Nachweise sollten Auskunft über die Tätigkeiten und den Tätigkeitsumfang geben können.Identitätsnachsweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel)
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel)
Bei postalischer Antragstellung sind die Nachweise nach Nr. 3 - 5 grundsätzlich als amtlich beglaubigte Kopie des jeweiligen Originals einzureichen. Bei digitaler Antragstellung wird eine Nachforderung von beglaubigten Kopien vorbehalten.
Eine "amtliche Beglaubigung" bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Gemeinden, Samtgemeinden, Städte und Landkreise sowie Notare können beglaubigte Kopien ausstellen.
Für die Unterlagen in nicht deutscher Sprache sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache erforderlich. Die Übersetzungen sind von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer zu erstellen oder zumindest zu bestätigen. Die öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer in Deutschland können Sie hier https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/ finden.
Englischsprachige Zeugnisse brauchen nicht übersetzt zu werden.
Wenden Sie sich bei Fragen bitte an das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.
Für das Anerkennungsverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 100 bis 250 Euro erhoben.
Außerdem müssen Sie bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit weiteren Kosten rechnen (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen).
Es müssen seitens der Antragstellenden keine Fristen beachtet werden.
Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich bis zu 3 Monaten, sofern die Antragsunterlagen vollständig sind. In Einzelfällen kann eine Verlängerung erforderlich sein.
Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Bei einer Ablehnung der beantragten Anerkennung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.
Weitere Information finden Sie auf der Homepage des RLSB Lüneburg.
Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen: https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen/zeugnisbewertung.html.
Auskunft gibt auch die anabin-Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen: https://anabin.kmk.org/anabin.html
Das Anerkennungsverfahren für die Referenzqualifikation als Heilpädagoge (B.A.) kann bei der Hochschule Hannover beantragt werden.
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Netzwerk "Integration durch Qualifizierung (IQ)"Niedersächsisches Kultusministerium