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    Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst

    Patentanwältinnen/-anwälte,

    • die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
    • die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
    • die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,

    dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Justizministerium