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    Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung

    Grundsätzlich müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) an dem Ort ihrer Zulassung eine Kanzlei einrichten.

    § 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Justizministerium