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    Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme

    Die Aufnahme einer Tätigkeit auf einem gemeindeeigenen Friedhof kann nur unter den in der Friedhofssatzung für die jeweilige Tätigkeit festgelegten Voraussetzungen erfolgen.

    Auf gemeindeeigenen Friedhöfen können verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden:

    • Bildhauerin/Bildhauer
    • Steinmetzin/Steinmetz
    • Gärtnerin/Gärtner

    Die Tätigkeit kann vorübergehend, dauerhaft oder grenzüberschreitend erbracht werden. Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Leistungen.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport