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    Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe

    Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten im Reisegewerbe wird eine Erlaubnis der zuständigen Stelle benötigt.

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der auftraggebenden Person oder der bietenden Person erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Sie gilt im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO).

    Die GewO ermächtigt die zuständige Stelle für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe im Sinne der GewO Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht zuzulassen.

    Gewerbeordnung (GewO)
    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
    Ansprechpartner
    Frau Julia Reynolds
    0.06
    +49 4131 309-3277
    +49 4131 309-553277
    Frau Daniela Siewert
    0.08
    +49 4131 309-3272
    +49 4131 309-553272
    Herr Niklas Wortmann
    0.08
    +49 4131 309-3273
    +49 4131 309-553273
    Voraussetzungen
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • geordnete Vermögensverhältnisse
    Welche Unterlagen werden benötigt?
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
    • Reisegewerbekarte der antragstellenden Person

    Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

    § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO)
    § 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.14 an.

    Gebühr: 0,00 - 437,00 Euro
    Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
    Welche Fristen muss ich beachten?

    Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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    Adresse

    Hansestadt Lüneburg - Bereich 32 Ordnung und Verkehr

    Adresse

    Schießgrabenstraße 7

    21335 Lüneburg

    ÖffnungszeitenMontags - freitags 08:00 - 12:00 Uhr
    oder nach Vereinbarung
    Parkplätze
    Frauenparkplatz: Parkhaus Am Rathaus

    Anzahl: 21

    Parkplatz: Parkhaus Am Rathaus

    Anzahl: 508

    Behindertenparkplatz: Parkhaus Am Rathaus

    Anzahl: 3

    Fahrplanauskunft