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    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr - Fahrerbescheinigung beantragen

    Wer als Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen Fahrpersonal einsetzt, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigt jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Diese wird durch das Unternehmen für das Fahrpersonal beantragt.

    Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erfolgt.

    Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmens innerhalb der EU zu führen. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel oder der Reisepass früher ablaufen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden. 

    Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren.

    Teaser

    Wenn Sie Fahrpersonal aus Nicht-EU-Staaten beschäftigen, müssen Sie für diese eine Fahrerbescheinigung beantragen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Gemeinden, Samtgemeinden und Städten.

    Ansprechpartner
    Frau Bettina Lehmann
    1.05
    +49 4131 309-3271
    +49 4131 309-553271
    Welche Unterlagen werden benötigt?
    • Antrag mit Angaben zu
      • Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens
      • der für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse
      • der zuständigen Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs,
      • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
    • Mit dem Antrag vorzulegen sind:
      • die dem Unternehmen erteilte Gemeinschaftslizenz,
      • die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
      • der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals und
      • der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.
         
    Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
    Rechtsgrundlage

    Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

    § 20 GüKGrKabotageV
    Artikel 5, Absatz 1 der EU- Verordnung 1072/2009
    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

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    Adresse

    Hansestadt Lüneburg - Bereich 32 Ordnung und Verkehr

    Adresse

    Schießgrabenstraße 7

    21335 Lüneburg

    ÖffnungszeitenMontags - freitags 08:00 - 12:00 Uhr
    oder nach Vereinbarung
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    Anzahl: 21

    Parkplatz: Parkhaus Am Rathaus

    Anzahl: 508

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    Anzahl: 3

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