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    Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Befreiung

    Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht nach § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.

    § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO)
    § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
    Voraussetzungen
    • Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
      • ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
      • überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
    § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Justizministerium

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    Adresse

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Lüneburg

    Adresse

    Auf dem Michaeliskloster 4

    21335 Lüneburg