Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht nach § 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) befreien.
§ 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner- Anführen eines Befreiungsgrundes. In Betracht kommen dabei u. a.
- Krankheit
- Hohes Alter
- Auslandsfortbildung
- Einrichtung einer Kanzlei ausschließlich in anderem Staat – soweit nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Niedersächsisches Justizministerium
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Lüneburg
Auf dem Michaeliskloster 4
21335 Lüneburg